NIS-2-Richtlinie erklärt

Was Unternehmen jetzt
wissen und umsetzen müssen

NIS-2-Richtlinie verständlich erklärt: Welches Ziel sie verfolgt, was betroffene Unternehmen jetzt für ihre Cybersicherheit tun müssen und worauf es dabei ankommt. Mit informativem Whitepaper.

10 Min. Lesezeit

Was ist die NIS-2-Richtlinie?

Die NIS-2-Richtlinie ist die zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (Directive 2022/2555)1. Um sicherzustellen, dass kritische Infrastrukturen vor möglichen Cyberangriffen oder IT-Vorfällen geschützt werden, verpflichtet sie Unternehmen und Organisationen EU-weit dazu, mehr für ihre Cybersicherheit zu tun. In diesem Praxisratgeber erklären wir, was die NIS-2-Richtlinie beinhaltet, wie sie in Deutschland umgesetzt wird und welche Maßnahmen Sie als Unternehmen ergreifen sollten, um den Anforderungen gerecht zu werden.

Ziel und Hintergrund der EU-Richtlinie

Die NIS-2-Richtlinie stellt eine Weiterentwicklung der NIS-1-Richtlinie (Richtlinie 2016/1148)2 dar. Diese schuf 2016 einen einheitlichen Rechtsrahmen für den EU-weiten Aufbau nationaler Kapazitäten für die Cybersicherheit3 und war somit ein erster Step zur Regulierung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen. Um die Cybersicherheit in Europa weiter zu verbessern, trat die NIS-2-Richtlinie bereits 2023 in der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedsstaaten hatten im Anschluss die Aufgabe, die Richtlinie auf nationaler Ebene umzusetzen. 

    Warum wurde NIS-1 überarbeitet?

    Eine Überarbeitung der NIS-1 wurde angesichts der fortschreitenden Digitalisierung, der angespannten sicherheitspolitischen Lage und einer deutlich stärkeren Cyber-Bedrohungslage notwendig. Die NIS-1-Richtlinie galt nur für Unternehmen aus bestimmten Sektoren.

    Zudem wurde sie in den EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich interpretiert und umgesetzt, was dazu führte, dass das Sicherheitsniveau innerhalb der EU uneinheitlich war. Die NIS-2-Richtlinie erweitert den Geltungsbereich und vereinheitlicht die Anforderungen innerhalb der EU, um ein höheres Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

    NIS-2: Wesentliche Neuerungen im Überblick

    • Anwendungsbereich vergrößert: Die Richtlinie gilt für deutlich mehr Unternehmen und insgesamt 18 kritische Sektoren – zudem sind viele Unternehmen indirekt als Lieferanten betroffen.
    • Pflichten erweitert: Mindestanforderungen für Cybersicherheitsmaßnahmen wurden eingeführt.
    • Geschäftsführung eingebunden: Persönliche Haftung und Schulungspflichten sind Pflicht.
    • Bußgelder erhöht: Bei Nichteinhaltung der Vorgaben drohen erhebliche Sanktionen.
    • Fristen verkürzt: Die Meldung muss innerhalb kürzester Zeit erfolgen.

    Rechtsrahmen und aktueller Stand in Deutschland

    Inkrafttreten auf EU-Ebene

    Veröffentlicht wurde die NIS-2-Richtlinie (Richtlinie EU 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates) am 27. Dezember 20224. Am 16. Januar 2023 trat sie auf EU-Ebene in Kraft5.

    Fristen zur nationalen Umsetzung

    Bis zum 17. Oktober 2024 hatten die Mitgliedsstaaten Zeit, die NIS-2-Richtlinie auf nationaler Ebene umzusetzen5. In Deutschland trat das Gesetz jedoch erst nach einiger Verzögerung am 6. Dezember 20256 in Kraft.

    Zusammenhang mit dem deutschen Umsetzungsgesetz

    Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung7, kurz NIS-2-Umsetzungsgesetz, dient dazu, die Vorgaben der europäischen NIS-2-Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Das Gesetz selbst beinhaltet keine neuen Bestimmungen. Es ändert bestehende Gesetze ab – so etwa das BSI-Gesetz, das es in Artikel 1 neu fasst.

    Rolle des BSI und Einordnung ins BSI-Gesetz

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)8 spielt eine zentrale Rolle bei der Überwachung und Durchsetzung der Richtlinie. Es ist zuständig für die Kontrolle der betroffenen Unternehmen und die Festlegung von Sicherheitsstandards sowie die Meldung von Sicherheitslücken oder die Herausgabe von Warnungen. Das BSI-Gesetz (Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)9, das 2025 im Rahmen der Umsetzung der EU-NIS-2-Richtlinie neu gefasst wurde, regelt seine Aufgaben und Befugnisse.

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    Wer ist von der NIS-2-Richtlinie betroffen?

    Betroffene Unternehmen und Einrichtungen

    Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die als „kritische Infrastrukturen“ gelten, sind besonders von der NIS-2-Richtlinie betroffen. Dazu gehören Organisationen, deren Ausfall deutliche Auswirkungen auf die Gesellschaft oder Wirtschaft hätte.

    Größenkriterien (Mitarbeiter, Umsatz)

    Die NIS-2-Richtlinie gilt für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro. Wenn sie in kritischen Sektoren tätig sind, können auch kleinere Unternehmen dazu zählen, wie etwa Dienstleister und Lieferanten der Unternehmen.

    • Unternehmen werden nicht automatisch darüber informiert, ob sie von der Richtlinie betroffen sind. Eine Betroffenheitsprüfung10 hilft dabei, herauszufinden, ob Ihr Unternehmen von der Regulierung im Zuge von NIS-2 betroffen ist.

    Unterscheidung: „wichtige“ vs. „besonders wichtige“ Einrichtungen

    Die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments11 unterscheidet zwischen kritischen Sektoren – auch „wichtigen“ Einrichtungen (wE) genannt, wie etwa Post- und Kurierdienste, Abfallbewirtschaftung oder Forschung und „besonders wichtigen“ (bwE) mit hoher Kritikalität – so etwa aus den Bereichen Transport & Verkehr, Energie, Gesundheit oder Abwasser und Öffentliche Verwaltungen. Die besonders wichtigen, auch wesentliche Einrichtungen genannt, unterliegen strengeren Anforderungen und Kontrollen.

    Während die europäische Richtlinie eine Einteilung in 18 Sektoren vorsieht, wird in der nationalen Umsetzung in Deutschland12 teilweise auf eine Zusammenfassung zu 14 Sektoren Bezug genommen. Die differenziertere europäische Systematik ermöglicht dabei eine granularere Abbildung kritischer Infrastrukturen und bildet die Grundlage für die regulatorischen Anforderungen. Laut dieser sind folgende Einrichtungen aus 18 Sektoren betroffen:

      Betroffene Sektoren im Überblick11

      Sektoren mit hoher Kritikalität

      Weitere kritische Sektoren

      Pflichten nach der NIS-2-Richtlinie

      Im Zuge der NIS-2-Richtlinie müssen betroffene Unternehmen strenge Sicherheits- und Risikomanagementmaßnahmen einhalten, die im BSIG (§ 30 BSIG) geregelt sind. So heißt es etwa unter (1): „Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen […] zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten.“ 13 

      Risikomanagement und Cybersicherheitsmaßnahmen

      Zu den wichtigsten Pflichten im Rahmen der NIS-2-Richtlinie gehören vor allem spezifische Risikomanagement- und Cybersicherheitsmaßnahmen, die geeignet, verhältnismäßig und wirksam14 sein müssen.

      Technische und organisatorische Maßnahmen

      Die einzuführenden Maßnahmen müssen laut § 30 BSIG13

      • den Stand der Technik einhalten,
      • einschlägige europäische und internationale Normen berücksichtigen
      • und auf einem gefahrlosen Ansatz beruhen.

      Mindestanforderungen

      Zu den im Gesetz genannten Mindestanforderungen gehören sinngemäß:

      1. Konzepte zur Risikoanalyse und Sicherheit in der Informationstechnik

      2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen

      3. Aufrechterhaltung des Betriebs (Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall und Krisenmanagement)

      4. Sicherheit in der Lieferkette (dazu gehören auch sicherheitsrelevante Aspekte der Zusammenarbeit mit direkten Lieferanten oder Dienstleistern)

      5. Maßnahmen zur Sicherheit beim Kauf, der Entwicklung und der Wartung von IT- Systemen, Komponenten und Prozessen, inklusive Schwachstellenmanagement sowie deren Offenlegung

      6. Konzepte und Verfahren, um die Wirksamkeit von Maßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik bewerten zu können

      7. Maßnahmen zur grundlegenden Schulung und Sensibilisierung zur Sicherheit in der Informationstechnik

      8. Prozesse und Konzepte für die Nutzung kryptographischer Verfahren

      9. Entwicklung von Konzepten zur Personalsicherheit, Zugriffskontrolle sowie die Verwaltung von IKT-Systemen, -Produkten und -Prozessen

      10. Nutzung von Multi-Faktor- oder kontinuierlichen Authentifizierung sowie gesicherter Sprach-, Video- und Textkommunikation, einschließlich möglicher gesicherter Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Organisation

      Verantwortung der Geschäftsführung

      Eine besondere Verantwortung bei der Umsetzung der Maßnahmen liegt bei der Geschäftsführung: „Die NIS-2-Richtlinie macht Cybersicherheit zur Chefinnen- und Chefsache: Geschäftsführungen betroffener Einrichtungen sind dazu verpflichtet, die Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen, ihre Umsetzung zu überwachen und sich zu Fragen der Bewertung und des Managements von Cyberrisiken schulen zu lassen".15, bringt es BSI-Präsidentin Claudia Plattner auf den Punkt. Im Einzelnen sind dies vor allem: 

      • Organisationspflichten: Die Geschäftsführung ist für die Einhaltung der Richtlinie sowie die Umsetzung aller Vorgaben verantwortlich.
      • Schulungspflichten: Führungskräfte und Mitarbeiter müssen regelmäßig geschult werden, um Sicherheitsrisiken zu minimieren.
      • Persönliche Haftungsrisiken: Bei Nichteinhaltung drohen der Geschäftsleitung persönliche Haftungsrisiken und hohe Bußgelder.

      Registrierungs- Nachweis- und Meldepflichten der NIS-2-Richtlinie

      Im Rahmen der NIS-2-Richtlinie sind Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Betroffenheit proaktiv zu melden, um Bußgelder zu vermeiden. Dies erfolgt über das Melde- und Informationsportal (MIP) des Bundesamts für Sicherheit und Informationstechnik (BSI). Zunächst melden die Unternehmen sich im Bereich „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) mittels Elster-Secure an. Danach registrieren sie sich im BSI-Portal16 . Dabei werden Unternehmensdaten, Kontaktinformationen, Sektorenzugehörigkeit und Angaben zur Betriebsgröße abgefragt.

      Zu den Nachweispflichten gehört es, dass Unternehmen ihre Maßnahmen dokumentieren und auf Anfrage nachweisen können – so etwa die Dokumentation eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS), Zugriffskontrollen und Verschlüsselung, Belege über Risikoanalysen sowie die Absicherung der Lieferkette. Auch die erforderlichen Schulungen müssen nachgewiesen werden können.

      Die Meldepflichten umfassen zudem eine Frühwarnmeldung (Vorfälle mit erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit müssen innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden), die Meldung eines Sicherheitsvorfalls (Bericht innerhalb von 72 Stunden) und einen Abschlussbericht, der spätestens 1 Monat nach der Meldung eingereicht werden muss.

      NIS-2: Kontrollen, Aufsicht und Sanktionen

      Umsetzung in die Praxis: So bereiten sich Unternehmen vor

      Zur Umsetzung der Richtlinie empfehlen sich die folgenden Maßnahmen: 

      • Bestandsaufnahme: Analyse der aktuellen Cybersicherheitsmaßnahmen.
      • Risikomanagement: Entwicklung eines Risikomanagementsystems, das den Anforderungen der Richtlinie entspricht.
      • Schulungen: Schulung der Mitarbeiter und Führungskräfte.
      • Dokumentation: Sicherstellung, der Maßnahmen-Dokumentation und deren Nachweis.
      • Beratung: Hinzuziehen von externen Experten, um Schwachstellen zu identifizieren.

      Warum jetzt Handlungsbedarf besteht

      Die NIS-2-Richtlinie bringt erhebliche Änderungen mit sich, die Unternehmen nicht ignorieren sollten. Sie sollten sich mit dem Thema NIS-2 ausführlich auseinandersetzen, ihre Betroffenheit prüfen und Maßnahmen gezielt umsetzen, um Bußgelder und Haftungsrisiken zu vermeiden.

       

       

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      FAQ zur NIS-2-Richtlinie

      Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema

      Unsere Texte dienen dem unverbindlichen Informationszweck und ersetzen keine spezifische Rechts- oder Fachberatung. Für die angebotenen Informationen geben wir keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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