Creditreform Magazin

Anwendungsregeln zur Umsatzsteuersenkung

Zur Unterstützung der Wirtschaft sinken bis Ende 2020 der reguläre Umsatzsteuersatz auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz auf 5 Prozent. Damit die nächste Außenprüfung keine unliebsamen Überraschungen bereitet, haben die Finanzbehörden wichtige Anwendungsregeln zur befristeten Absenkung zusammengestellt.

Erscheint die Absenkung der Umsatzsteuer im Einzelhandel noch vergleichsweise einfach, sind sich viele Handwerker und Dienstleister unsicher: Für welche Leistung gilt noch der alte, für welche bereits der abgesenkte Steuersatz? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Und zwar auf den Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Umsätze (Lieferung, sonstige Leistung, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Einfuhr) ausgeführt werden. Keine Rolle spielt dagegen das Datum der vertraglichen Vereinbarung, der Rechnungserteilung oder gar der Entgeltvereinnahmung.

Auch Werklieferungen oder Werkleistungen unterliegen nur dann den niedrigeren Steuersätzen, wenn sie zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Etwas anderes gilt, soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind. So stellt beispielsweise bereits die Lieferung eines einzelnen Hauses eine Teilleistung dar, wenn für die vertraglich vereinbarte schlüsselfertige Erstellung mehrerer Wohnhäuser jeweils Pauschalpreise zugrunde gelegt wurden sowie eine gesonderte Abnahme und Abrechnung jedes einzelnen Hauses erfolgt. Eine Teilung ist aber auch bei Erdarbeiten, Außenputzarbeiten, Zimmererarbeiten und Dachdeckerarbeiten nach Häusern oder Blöcken, bei Innenputz- und Malerarbeiten nach Geschossen oder Wohnungen und bei Tischler- und Glaserarbeiten nach einzelnen Stücken möglich.

Aufteilung bei Dauerleistungen

Von der notwendigen Aufteilung sind insbesondere Dauerleistungen betroffen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Bei diesen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen etwa von Baumaterial handeln. Danach unterscheidet sich auch der für die Umsatzsteuerberechnung maßgebliche Ausführungszeitpunkt: Sonstige Leistungen werden an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leis­tungszeitraum endet. Wiederkehrende Lieferungen – ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser – werden am Tag jeder einzelnen Lieferung erbracht.

Bis zum 30. Juni 2020 ausgeführte Dauerleistungen unterliegen also noch dem 19- beziehungsweise 7-prozentigen Umsatzsteuersatz. Um den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht zu gefährden, müssen als Rechnung über Dauerleistungen formulierte Verträge deshalb unbedingt an den künftig geltenden Umsatzsteuersatz angepasst werden. Dazu bedarf es keiner neuen Verträge – ergänzende Unterlagen reichen den Finanzbehörden dabei aus.

Altverträge anpassen

Unter die Anpassungspflicht fallen auch vor dem 1. Juli 2020 geschlossene Altverträge, die noch die bis dahin geltenden höheren Umsatzsteuersätze berücksichtigen. Ausdrücklich weisen die Finanzbehörden aber darauf hin, dass die gesetzliche Verpflichtung zum korrekten Steuerausweis noch keinen Ausgleichsanspruch des Leistungsempfängers über die befristete umsatzsteuerliche Minderbelastung begründet. Ob der leistende Unternehmer zu entsprechenden Preisminderungen verpflichtet ist, hängt allein von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage ab. Nach der gesetzlichen Regelung zur Umstellung langfristiger Verträge (§ 29 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz UStG) kann der Kunde bei vor dem 1. März 2020 abgeschlossenen Verträgen zwar grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen. Voraussetzung dafür bleibt aber in jedem Fall, dass die Vertragspartner derartige zivilrechtliche Ausgleichsansprüche nicht ausgeschlossen haben.


Wann greift die Steuersenkung?

  • Bei Einzweckgutscheinen zählt für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes die Gutscheinausgabe und nicht dessen Einlösung. Zahlt der Gutscheininhaber bei einer Einlösung zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 jedoch dazu, gelten für den noch nicht versteuerten Differenzbetrag die abgesenkten Steuersätze.
     
  • Bei Umtausch eines vor dem 1. Juli 2020 gelieferten Gegenstands im Begünstigungszeitraum wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht und eine neue Lieferung zu einem ­Steuersatz von 5 beziehungsweise 16 Prozent ausgeführt.
     
  • Eine Umsatzsteuerberichtigung wird verlangt, wenn die Entgelte für die ausgeführten Leistungen gemeinsam durch Jahresrückvergütungen, Jahresboni oder Treuerabatte gemindert werden und der Jahreszeitraum vor dem 1. Juli 2020 begonnen hat und nach dem 30. Juni 2020 endet. In einem solchen Fall hat der Unternehmer nach den betreffenden Leistungsempfängern grundsätzlich einen Beleg zu erteilen, der einen Überblick über die Verteilung der gemeinsamen Entgeltminderungen auf die Umsätze entsprechend den anzuwendenden Steuersätzen gibt.

    Dafür gibt es Vereinfachungsregelungen:

    1. Der Unternehmer ermittelt das Verhältnis zwischen seinen steuerpflichtigen Umsätzen vor und nach dem Stichtag 1. Juli 2020. Er teilt nach diesem Verhältnis die gemeinsamen Entgeltminderungen auf, die er den einzelnen Leistungsempfängern für den über den 1. Juli 2020 hinausreichenden Jahreszeitraum gewährt.

    2. Unterliegen die Umsätze teils dem allgemeinen, teils dem ermäßigten Steuersatz, wird das Verhältnis zwischen nicht begünstigten und begünstigten Umsätzen entweder für den über den 2. Juni 2020 hinausreichenden Jahreszeitraum insgesamt oder für die anteiligen Zeiträume gesondert ermittelt. Der Unternehmer verteilt die gewährten gemeinsamen Entgeltminderungen nach diesem Verhältnis auf die verschiedenen Steuersätze.

    3. Eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 kann zu 50 Prozent (Januar bis Juni) mit 7 beziehungsweise 19 Prozent und zu 50 Prozent (Juli bis Dezember) mit den abgesenkten Steuersätzen berichtigt werden.

 

Quelle: Magazin "Creditreform"
Text: Bernhard Lindgens