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Restschuldbefreiung - was hat sich geändert?

Mit dem Jahreswechsel ist nicht nur ein neues Sanierungsrecht für Unternehmen in Kraft getreten, sondern auch eine weitere Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens.

Mit diesem Gesetz soll „Verbraucherinnen und Verbrauchern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht“ werden. Aus dem Bundesjustizministerium heißt es weiter: „Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre – statt wie bisher im Regelfall sechs Jahre – sorgt dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können“. Keine Frage, die Novellierung ist ein weiterer Schritt in eine „Schuldner-Kultur“, die die Rechte der Gläubiger zugunsten der Schuldner verändert. Dabei ist festzuhalten, dass die Verkürzung nicht nur den Konsumenten zugutekommt, sondern auch den vielen Fällen kleinunternehmerischer, selbstständiger Tätigkeit, die nicht im Regelinsolvenzverfahren, sondern eben über das Verbraucherinsolvenzverfahren abgewickelt werden.

Es gibt auch Verschärfungen

Bisher war eine Verkürzung des Verfahrens für Privatpersonen bereits möglich, doch waren Bedingungen zu erfüllen. Eine Verkürzung auf drei Jahre, wie sie jetzt umgesetzt worden ist, war nur den Insolvenzschuldner möglich, die mindestens 35 Prozent ihrer Schulden beglichen hatten. Eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren trat ein, wenn die Verfahrenskosten innerhalb dieses Zeitraums erstattet worden waren. Regulär kam das Ende der Wohlverhaltensperiode erst nach sechs Jahren. Die neue Regel hingegen knüpft nicht an eine bestimmte Höhe der Erfüllung von Forderungen oder das Begleichen der Verfahrenskosten an. Im Hinblick auf die Laufzeiten hat der Gesetzgeber allerdings auch zwei zeitliche Verlängerungen eingeführt. Eine erneute Restschuldbefreiung ist jetzt erst nach einer Sperrfrist von elf Jahren zu bekommen – vorher waren es zehn Jahre. Und für eine wiederholte Durchführung des Verfahrens gilt, dass für die Wohlverhaltensperiode fünf Jahre statt der neu eingeführten drei Jahre gelten.

Wie läuft ein Verfahren ab?

Wichtig für das Insolvenzverfahren „natürlicher Personen“ ist ein Blick auf den Ablauf. Zunächst muss sich der Schuldner bemühen, einen Vergleich mit seinen Gläubigern zu schließen. Wenn das misslingt – und dies muss von einer Schuldnerberatung oder einem Anwalt bescheinigt werden – ist der Weg frei zum Antrag auf Restschuldbefreiung, der beim Insolvenzgericht erfolgt. Dabei verpflichtet sich der Schuldner, in den kommenden drei Jahren nach der Insolvenzeröffnung den pfändbaren Betrag der Einkünfte an den Treuhänder oder Insolvenzverwalter abzuführen. Dieser verteilt dann die eingehenden Beträge gleichmäßig an die Gläubiger. Wichtig: Es dürfen keine Zahlungen durch den Schuldner direkt an einzelne Insolvenzgläubiger erfolgen.

Leistet er solche direkten Zahlungen doch, so wird ihm die nach der Wohlverhaltensperiode stehende Restschuldbefreiung nicht erteilt. Während des dreijährigen Zeitraums hat der Schuldner noch weitere Pflichten: Er muss sich ernsthaft um Arbeit oder Erwerbstätigkeit bemühen, er hat gegenüber dem Insolvenzgericht jeden Arbeitsplatz- oder Wohnsitzwechsel anzuzeigen und er muss die Hälfte einer Erbschaft oder Schenkung abführen. Das gilt auch für Erträge aus Lotterie- oder Gewinnspielen. In der Praxis ist es wohl wichtiger, dass der Schuldner keine weiteren „unangemessenen“ Verpflichtungen eingeht. Diese Obliegenheit ist neu eingeführt worden – es wird sich zeigen, wie die Rechtsprechung sie ausfüllt.

Gläubiger ohne Forderung – Schuldner ohne Verpflichtung

Am Ende der dreijährigen Wohlverhaltensperiode steht dann die Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat wirtschaftlich einen „fresh start“, er ist gegenüber allen Gläubigern von den Schulden befreit. Das gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht beim Insolvenzverfahren angemeldet haben – macht ein „Altgläubiger“ nach der Restschuldbefreiung doch noch den Versuch, eine offene Rechnung einzuziehen, kann der Schuldner die Bezahlung verweigern. Es gibt kaum Forderungen, die nicht erlassen werden. Dazu gehören Ordnungs- oder Bußgelder, Forderungen aus unerlaubten vorsätzlichen Handlungen oder offene Unterhaltszahlungen, die der Schuldner pflichtwidrig und vorsätzlich nicht geleistet hat. Festzuhalten bleibt für die Situation der Gläubiger, das Verpflichtungen des Schuldners, die dieser während der Wohlverhaltensperiode neu eingegangen ist, nicht gelöscht werden. Hier kann der Gläubiger bei Nichtleistung also wieder pfänden.

Wichtig für Gläubiger: Mit der Novellierung und der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode müssen sie die finanzielle Situation von Verbrauchern noch schärfer im Blick behalten. Es geht um die Bonität der Schuldner und darum, Forderungen frühzeitig – möglichst noch vor der sogenannten „Bereinigungsphase“ – zumindest teilweise durchzusetzen. Hier unterscheiden sich das unternehmerische und das Verbraucherinsolvenzverfahren nur wenig: Wenn einmal der Antrag beim Gericht gestellt ist, ist die Realisierung einer offenen Rechnung nur noch zu Bruchteilen möglich.

Quellen: BMJV, ZInsO, Schuldnerberatung