Mehr Transparenz im Kampf gegen Geldwäsche

Was Unternehmen im Kampf gegen Geldwäsche beachten müssen und was sich mit der Einführung des Transparenzregisters geändert hat, erklärt Creditreform Experte Ralf Inderwies im Interview.

Vor einiger Zeit hat sich das Geldwäschegesetz (GwG) geändert. Was sind die Hintergründe?

Ralf Inderwies: Im August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Es soll seitdem für mehr Transparenz bei der Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten sorgen und eine einheitliche Erfassung für nationale und europäische Partnerbehörden gewährleisten.

Was hat sich geändert?

Ralf Inderwies: Durch die Regelungen hat sich das im Geldwäschegesetz verankerte Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister mit einer Eintragungspflicht gewandelt. Konkret bedeutet das: Zuvor war ein Eintrag ins Transparenzregister nicht zwingend nötig, solange wirtschaftlich berechtigten Personen eines Unternehmens in einem öffentlichen Register – wie etwa Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister – eingetragen waren.

Wer ist davon betroffen?

Ralf Inderwies: Die generelle Eintragungspflicht in das Transparenzregister ist für alle juristischen Personen, auch GmbHs und Aktiengesellschaften, eingetragene Personengesellschaften, nicht-rechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen verpflichtend.

Welche Änderungen haben sich daraus für Unternehmer ergeben?

Ralf Inderwies: Aus den Änderungen haben sich zwei zentrale Handlungspunkte ergeben: Zum einen müssen Unternehmer ständig prüfen, ob alle notwendigen Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten – wie etwa Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, Staatsangehörigkeiten(en) – gepflegt sind. Zum anderen müssen Verpflichtete nach dem GwG ihre internen Prozesse zur Identifizierung der Kunden prüfen und im Zweifelsfall aktualisieren.

Experten Interview Neuerungen Geldwäsche
Obwohl der Gesetzgeber für die Eintragungen Übergangsfristen gewährt, sollten sich alle Verpflichteten zeitnah mit Neueintragungen oder Nachmeldungen beschäftigen.
Ralf InderwiesCreditreform Compliance Services GmbHSenior Consultant Compliance

Worauf müssen Unternehmen noch achten?

Ralf Inderwies: Sowohl personelle Veränderungen in der Geschäftsführung (auch bei Namensänderung oder Wohnsitzwechsel) als auch in der Gesellschaftsstruktur müssen aktuell gehalten werden. Alle Verpflichteten müssen Neueintragungen oder Nachmeldungen genau prüfen. Dies bedeutet für Unternehmen nicht selten einen deutlichen Mehraufwand und zusätzliche Kosten.

Welche Übergangsfristen gibt es noch?

Ralf Inderwies: Die vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfristen waren - je nach Gesellschaftsform unterschiedlich. Sie endeten zwischen dem 31. März 2022 und dem 31. Dezember 2022. Der Verstoß gegen die Erstmeldung gilt aber auch ein Jahr nach der Übergangsfrist noch nicht als Ordnungswidrigkeit. Ein Bußgeld wird erst fällig, wenn auch diese Schonfrist Mitte 2023 abgelaufen ist.

Dann sollten die Unternehmen ihre Schonfrist nutzen…

Ralf Inderwies: Auch die relativ großzügige Schonfrist läuft langsam aus. Daher sollte noch einmal genau geprüft werden, ob die Daten korrekt eingetragen sind. Denn  jeder Verpflichtete nach dem GwG, vor allem Banken und Finanzdienstleister, wird bei der Neubegründung von Geschäftsbeziehungen eine Abfrage im Transparenzregister vornehmen. Eventuelle Unstimmigkeiten müssen dann gemeldet werden.

Die Fristen im Überblick

Lesen Sie hier, für wen welche Fristen bei der Eintragung in das Transparenzregister gelten:

Zu den Fristen

Was passiert, wenn Angaben nicht übereinstimmen?

Ralf Inderwies: Wenn die von dem Verpflichteten ermittelten Angaben nicht mit den Daten des Transparenzregisters übereinstimmen, muss bei der registerführenden Stelle unverzüglich eine Unstimmigkeitsmeldung gemacht werden. Selbst leichtfertige oder auch erstmalige Verstöße gegen diese Eintragungspflicht werden bereits aktuell durch das Bundesverwaltungsamt mit zum Teil empfindlichen Bußgeldern geahndet. Zudem kann es passieren, dass bei bestandskräftigen Bußgeldbescheiden eine entsprechende Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes erfolgt. Ein nicht unerheblicher Reputationsschaden wäre die Folge.

Tipp:

In den vergangenen Jahren haben sich die gesetzlichen Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche immer weiter verschärft. Die Anforderungen an die Verpflichteten nehmen dadurch ebenfalls immer weiter zu. Eine branchen- und berufsgruppenübergreifende Beratung zu Ihren Pflichten bei der Geldwäsche- und Betrugsprävention, aber auch zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung bieten die Geldwäsche-Experten von Creditreform.

Lassen Sie sich beraten

Sie möchten es noch genauer wissen?

Hier haben wir alle wichtigen Infos noch einmal kompakt für Sie zusammengestellt:

  • Übersichtstabelle: Welche Fristen mussten eingehalten werden?
  • Welche Schonfristen gibt es?
  • Auf einen Blick: Welche Rechtsformen sind von der Transparenzpflicht betroffen?
  • Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter?

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