Sauberes Geld?

Falle ich als Unternehmen unter das Geldwäschegesetz? Welche Pflichten ergeben sich daraus? Steht mein Geschäftspartner oder dessen Betrieb auf einer Sanktionsliste? Mit Einführung der EU-Geldwäsche-Verordnung ab Mitte 2027 werden viele Unternehmen noch genauer hinschauen müssen, mit wem sie Geschäfte machen. Creditreform bietet Lösungen für sicheres Handeln.

Was ist Geldwäsche? Um zu erklären, wie diese Art der Finanzkriminalität funktioniert, hat das Bundesfinanzministerium einen Cartoon veröffentlicht. In der Hauptrolle: eine Horde Waschbären, die mit illegalen Aktivitäten Geld erwirtschaftet, dann dessen Herkunft verschleiert und es in Aktivitäten investiert, in denen die Finanzströme schwer nachvollziehbar sind. Dort werden die illegalen Einnahmen als echte Umsätze gebucht und gelangen so in den legalen Wirtschaftsverkehr. Ein Kinderspiel für die Waschbären, die sich nach dem gelungenen Coup die Pfoten reiben. Tatsächlich beklagen Organisationen wie Transparency International seit vielen Jahren, dass Deutschland besonders anfällig für Geldwäsche ist. Mindestens 100 Milliarden Euro werden Schätzungen zufolge hierzulande in jedem Jahr gewaschen.

Nationale Abwehrreaktionen helfen bei dieser Form der häufig grenzüberschreitenden Finanzkriminalität selten weiter. Deshalb hat sich die EU zu einem koordinierten Vorgehen entschlossen und die geldwäscherechtlichen Vorgaben europaweit vereinheitlicht. Die Regeln sind in der EU-Geldwäsche-Verordnung festgeschrieben und werden von einer neuen Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (Anti-Money Laundering Authority – AMLA) überwacht. Die AMLA ist in Frankfurt am Main angesiedelt und hat am 1. Juli 2025 die Arbeit aufgenommen. Die Verordnung tritt jedoch erst am 10. Juli 2027 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft.
 

Erhöhter Prüfaufwand

„Damit werden weite Teile der bisherigen nationalen Regelungen aus dem Geldwäschegesetz (GwG) ersetzt“, sagt Stephan Schüt­rumpf, Business Lead im Geschäftsbereich Sales & Customer Development beim Verband der Vereine Creditreform (VVC). Berufs- und Unternehmensgruppen, die die neuen Vorschriften befolgen müssen („Verpflichtete“), werden sich auf neue Prozesse und Prüfgegenstände einzustellen haben. Verpflichtete sind unter anderem Unternehmen des Finanzsektors, Rechts- und Beratungsberufe, Immobilienmakler, Glücksspielanbieter, Krypto-Dienstleister und Güterhändler, vor allem bei Bargeldzahlungen ab 10.000 Euro– etwa Autohändler oder Juweliere. „Alle tun gut daran, die Zeit bis Inkrafttreten der neuen Verordnung zu nutzen, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und Bedarfe für die Umsetzung zu ermitteln“, rät Schütrumpf.

Viele Verpflichtete, aber auch Unternehmen, die vermuten, von der neuen Verordnung erstmals betroffen zu sein, sind schon sensibilisiert. „Wir bei Creditreform erhalten bereits seit Monaten zahlreiche Anfragen zur EU-Geldwäscheverordnung“, erläutert Miriam Winter, Consultant und im Projekt KYC (Know your customer) bei Creditreform tätig. Im Mittelpunkt des Kundeninteresses steht nach ihrer Beobachtung die Regelung zur Ermittlung und Identitätsprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer. Bereits heute müssen verpflichtete Unternehmen „mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt“ ermitteln, wer das Unternehmen letztlich besitzt oder kontrolliert. Anschließend muss mit geeigneten Mitteln geprüft werden, ob das Unternehmen oder dessen wirtschaftliche Eigentümer finanziellen Sanktionen unterliegen und ob diese oder die Person, in deren Namen die Transaktionen durchgeführt werden, als politisch exponierte Personen (PEP) gelten.

„Das neue Regelwerk stellt erhöhte Anforderungen sowohl an die zu erhebenden Daten als auch an die Dokumentation. Kurz gesagt: Es werden mehr Informationen eingefordert“, betont Winter.
 

Neue Services in Arbeit

Neben den Details, was sich ab dem 10. Juli 2027 ändert, interessiert betroffene Unternehmen vor allem, inwieweit Creditreform auch künftig Lösungsanbieter für alle Anforderungen der EU-Geldwäsche-Verordnung sein wird. „Wir setzen uns intensiv mit dem Thema auseinander. Wir wissen, welche Anforderungen auf Verpflichtete zukommen und sind dabei, unsere Services so anzupassen, dass Betroffene die geforderten Informationen weiterhin bereitstellen können“, erläutert Stephan Schütrumpf.

Eine Frage, die er und Miriam Winter immer wieder hören: „Wann hat Creditreform die Schnittstellen so weit aktualisiert, dass wir unsere hauseigene Softwareentwicklung beauftragen können, den angepassten Service zu implementieren?“ Die Arbeiten dazu laufen bei Creditreform auf Hochtouren. „Bis Ende dieses Jahres werden wir dem Markt Schnittstellen zur Verfügung stellen können, über die Interessenten modular einzelne Services abrufen können wie die Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer, die Eigentums- und Kontrollstruktur, Transparenzregisterauszüge oder eine Sanktionslistenprüfung“, erläutert Winter. In der Endstufe soll Kunden der gesamte KYC-Prozess über die Plattform „Meine Creditreform“ angeboten werden – unkompliziert, vollständig und rechtssicher. Dies ist für die zweite Jahreshälfte 2027 vorgesehen.

Es muss sich erweisen, ob die umfangreiche Geldwäsche-Initiative der EU wirksam ist und Finanzkriminalität tatsächlich eindämmt. Dann kann das Bundesfinanzministerium auf Cartoons mit Waschbären verzichten.

Was zu tun ist

Bis zum Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung haben verpflichtete Unternehmen Hausaufgaben zu erledigen:

  • Gap-Analyse durchführen: Welche Anforderungen der neuen Regelung sind im aktuellen Compliance-System noch nicht berücksichtigt?
  • Neue Bargeldobergrenze implementieren: EU-weit sind es 10.000 Euro; ab 3.000 Euro gibt es eine Identifizierungspflicht.
  • Richtlinien und Verträge an das neue EU-Recht anpassen.
  • Schulungen vorbereiten: Alle relevanten Abteilungen (Vertrieb, Compliance etc.) müssen mit neuen Vorschriften vertraut gemacht werden.


Quelle: Magazin "Creditreform"
Text: Stefan Weber
Bildnachweis: Getty Images