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Wenn Schulden vererbt werden
Verbindlichkeiten statt Vermögen – Erben sind immer häufiger mit überschuldeten oder zahlungsunfähigen Nachlässen konfrontiert. In diesen Fällen kann die Nachlassinsolvenz ein wichtiges Instrument sein, das eigene Vermögen zu schützen.

Christoph Kuckelkorn hat in seinem Beruf viel erlebt. Der Kölner führt in fünfter Generation eines der ältesten Bestattungsunternehmen Deutschlands. Seine Erinnerungen hat er in einem Buch festgehalten. Darin spart der 62-Jährige auch finanzielle Themen nicht aus: „Es gibt immer mehr mittellose Menschen. Wir erleben, dass viele auf einen Todesfall finanziell nicht vorbereitet sind. Das wird manchmal zu einem großen Problem für die Hinterbliebenen.“ Zwar gibt es keine Statistik, die den finanziellen Status Verstorbener ausweist. Aber es gibt Daten, die Kuckelkorns Beobachtungen stützen. Creditreform zufolge galten im vergangenen Jahr 5,67 Millionen Menschen als überschuldet. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen erhöhte sich auf 76.300, den höchsten Stand seit 2016. Somit ist davon auszugehen, dass viele der etwa eine Million Menschen, die in jedem Jahr in Deutschland sterben, ihren Erben vor allem Verbindlichkeiten hinterlassen.
„Erben eines insolventen Nachlasses sind gesetzlich verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Aber das wissen die wenigsten. Und viele, die es wissen, unterlassen es“, erläutert Rüdiger Bauch, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in der Leipziger Niederlassung der überregionalen Kanzlei Schultze & Braun. Nach seiner Schätzung müsste es in jedem Jahr deutschlandweit eine hohe fünfstellige, wenn nicht sogar sechsstellige Zahl von Nachlassinsolvenzverfahren geben. Tatsächlich sind es aber nur etwa 2.500 Fälle. Bauch beobachtet, dass sich Hinterbliebene häufig nur einen sehr oberflächlichen Überblick über die Vermögenssituation eines Verstorbenen machen. „Wenn sie Rechnungen entdecken und von umfangreichen Verpflichtungen erfahren, machen sie sich nicht die Mühe, ins Detail zu gehen, sondern nutzen die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. So wollen sie verhindern, für die Schulden des Verstorbenen in Haftung genommen zu werden.“ Für diese Entscheidung gewährt der Gesetzgeber eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls.
Nicht selten ist es Bauch zufolge jedoch ein Fehler, vorschnell auf das Erbe zu verzichten. Der Anwalt wickelt in jedem Jahr Verfahren ab, an deren Ende er fünf- bis sechsstellige Eurobeträge an die Fiskalerben überweist – nachdem er alle Verbindlichkeiten bedient und sämtliche Vermögensteile verwertet hat. Nicht selten tauchen im Verlauf der Sichtung eines Nachlasses Vermögensteile auf, die zunächst übersehen wurden. „Wenn Hinterbliebene das Erbe ausgeschlagen haben, aber Vermögen verbleibt, erbt der Fiskus“, erläutert Bauch. Zwar gibt es die Möglichkeit, die Ausschlagung anzufechten, wenn man sich über deren Grund geirrt hat. Aber diese Option hat nach Erfahrung von Juristen nur selten Erfolg. Nachlassgerichte sind in solchen Fällen sehr kritisch. Deshalb lautet die Empfehlung von Fachanwalt Bauch: „Nie ein Erbe vorschnell ausschlagen. Immer erst einen gründlichen Überblick über Vermögen und Verpflichtungen eines Verstorbenen machen und im Zweifel ein Nachlassinsolvenzverfahren anstreben.“ Das gilt vor allem, wenn es mehr als einen Erben gibt. Denn bei Erbengemeinschaften gilt das Prinzip der gemeinschaftlichen Verwaltung und Verfügung. Das bedeutet, dass die Erben den Nachlass als Ganzes gemeinsam verwalten und über Nachlassgegenstände grundsätzlich nur gemeinsam entscheiden können. In der Praxis kann das zu Problemen führen – etwa, weil Miterben desinteressiert oder zerstritten sind. Oder weil sie im Ausland leben und sich nicht kümmern können.
Der Verwalter übernimmt
Im Fall eines Nachlassinsolvenzverfahrens geht die Verfügungsgewalt auf den Insolvenzverwalter über. Er allein entscheidet dann über die Verwertung des Vermögens. Das kann den Prozess erheblich beschleunigen, insbesondere, wenn es sich um einen komplexen Nachlass mit Grundstücken und Firmenbeteiligungen handelt. Im Umkehrschluss bedeutet das: Die Erben können nicht mehr über die Gegenstände aus dem Nachlass verfügen. In der Praxis hält Fachanwalt Bauch diesen Umstand jedoch nicht für relevant: „Vermögensgegenstände, die nur von emotionaler Bedeutung sind, aber keinen Marktwert besitzen, können die Erben beanspruchen und normalerweise wird der Nachlassinsolvenzverwalter diese herausgeben. Und für werthaltige Sachen zahlen sie einen Preis, den ein Gutachter festgesetzt hat.“
Sicherheit für Erben
Wie läuft ein Nachlassinsolvenzverfahren ab? Am Anfang steht ein Antrag beim zuständigen Gericht. Ein Erbe informiert das Insolvenzgericht über den Todesfall und belegt diesen durch Vorlage der Sterbeurkunde. Ein Erbschein ist in den meisten Fällen nicht notwendig. Im zweiten Schritt muss der Antragsteller den Insolvenzgrund glaubhaft machen, das heißt, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung belegen. Dies geschieht durch Auflistung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten. Wenn das Gericht – im dritten Schritt – nach Prüfung zu dem Schluss kommt, dass eine Insolvenz vorliegen könnte, wird das Verfahren eröffnet. Die Kosten sind überschaubar. „Für Gericht und Gutachter sind im Fall von „mangels Masse“ oft weniger als 1.000 Euro zu zahlen“, sagt Rüdiger Bauch.
Anders ist die Situation bei komplexen Verfahren, in denen Grundstücke und Unternehmensbeteiligungen verwertet werden. Mit der Nachlassinsolvenz verschaffen sich Erben Rechtssicherheit. Forderungen werden zentral geprüft und nach den Regeln des Insolvenzrechts abgewickelt. Das hat einen hohen Wert insbesondere für Hinterbliebene, die sich nicht immer wieder von Neuem gegenüber Gläubigern erklären wollen. Allerdings können nicht nur Erben, sondern auch Gläubiger binnen zwei Jahren ab Annahme der Erbschaft durch den oder die Erben einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellen. Fachanwalt Rüdiger Bauch: „Das macht die Nachlassinsolvenz zu einem interessanten Werkzeug, die eigene Vermögensposition zu gestalten.“
Quelle: Magazin "Creditreform"
Text: Stefan Weber
Bildnachweis: Getty Images