Lieferkettengesetz: Neue Sorgfaltspflicht für Unternehmen

Das deutsche Lieferkettengesetz ist da. Es verpflichtet Unternehmen dazu, Verantwortung für Mensch und Umwelt entlang ihrer Lieferketten zu übernehmen. Was das für Unternehmen bedeutet.

Globale Lieferketten erfordern globale Verantwortung

Globale Wertschöpfungsketten spielen eine große Rolle für die deutsche Wirtschaft: Nur wenige in Deutschland produzierte Waren sind nicht von importierten Vorleistungen wie Rohstoffen oder Vorprodukten abhängig.

Nach Angaben des statistischen Bundesamts haben deutsche Unternehmen im Jahr 2022 Waren für über 1,574 Milliarden Euro exportiert und für mehr als 1,494 Milliarden Euro importiert.

Zu den besonders von Vorleistungen aus anderen Ländern abhängigen Branchen gehören laut Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vor allem die Textilindustrie, die Elektronik-Branche sowie die chemische und pharmazeutische Industrie.

Doch die starke Einbindung in globale Wertschöpfungsketten hat auch eine Kehrseite. Denn die benötigten Produkte und Rohstoffe werden nicht immer nachhaltig und unter sozial einwandfreien Bedingungen gewonnen und hergestellt.

Im Gegenteil: Schlechte Bezahlung und Arbeitsbedingungen sowie Umweltbelastungen – wie etwa Wasser- und Luftverschmutzung, illegale Abholzung, Ausstoß von Pestiziden oder Menschenrechtsverletzungen durch Ausbeutung und Kinderarbeit – sind nicht selten. Der Einsturz der Textilfabrik „Rana Plaza“ in Bangladesch im Jahr 2013, bei dem mehr als 1.000 Menschen ihr Leben verloren, zeigte dies eindrücklich. Auch deutsche Firmen ließen hier produzieren.

Lieferketten: Nachhaltig, sozial und seriös statt profitorientiert

Doch inzwischen haben sich die Ansprüche an Unternehmen durch ihre Kunden, Stakeholder und die Politik deutlich verändert. Nicht zuletzt mit der Einführung der ESG-Kriterien gilt: Nicht mehr der reine Profit sollte für Firmen maßgeblich sein, sondern auch ihre Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, nachhaltig zu produzieren und soziale Aspekte zu berücksichtigen sowie eine seriöse Unternehmensführung umzusetzen. Nur dann können sie künftig am Markt bestehen

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Das Lieferkettengesetz: Worum es geht

Dazu gehört auch: Wer mit dem verdient, was in anderen Teilen auf dieser Erde produziert und gewonnen wurde, muss auch Verantwortung dafür tragen, unter welchen Bedingungen dies geschieht.

Hier setzt das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ auch Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder kurz Lieferkettengesetz an.

Es verpflichtet deutsche Unternehmen dazu, ihrer globalen Verantwortung nachzukommen, indem sie Nachhaltigkeit und die Achtung von Menschenrechten in ihrer Lieferkette verankern.

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Wen betrifft das Lieferkettengesetz?

Das gemeinsam vom Bundesentwicklungsministerium, dem Bundesarbeitsministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium entworfene Gesetz wurde am 11. Juni 2021 vom Bundestag beschlossen, am 25. Juni 2021 vom Bundesrat gebilligt und gilt seit dem 1. Januar 2023.

Es verpflichtet Unternehmen, die

  • in Deutschland ansässig sind,
  • eine Zweigniederlassung in Deutschland haben
  • und mehr als 1.000 Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen (inklusive Leiharbeiter, die mindestens 6 Monate im Einsatz sind, im Inland Beschäftigte sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften sowie vorübergehend ins Ausland entsandte Arbeitnehmer)
  • unabhängig von Sektor oder Branche,

bestimmte Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferkette – also von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an den Kunden – zu prüfen und zu dokumentieren.

Aktuell betrifft dies knapp 5.000 Unternehmen in Deutschland. Waren zunächst nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern betroffen, gilt das Gesetz seit 2024 auch für solche mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden.

Wichtig ist auch, dass das Lieferkettengesetz nicht nur in Bezug auf internationale Lieferketten angewendet werden muss, sondern auch im eigenen Land. Auch hier dürfen Arbeitnehmer nicht ausgebeutet oder einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt werden – wie es beispielsweise bei Kurierdiensten oder in der Fleischindustrie vorkommen kann.

Auch Finanzdienstleister sind vom Lieferkettengesetz betroffen. Nimmt eine Firma einen Kredit zur Finanzierung der eigenen Produktion auf, wird der Dienstleister ebenfalls Teil der Lieferkette und muss gegebenenfalls prüfen, inwieweit sein Kreditnehmer den Pflichten des Lieferkettengesetzes nachkommt.

Lieferkettengesetz als Vorlage für EU-Richtlinie

Perspektivisch soll das deutsche Lieferkettengesetz als Vorlage für eine europäische Richtlinie dienen. Dieses EU-Lieferkettengesetz wird für EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten – dann sogar für Unternehmen:

  • mit mindestens 500 Mitarbeitern sowie einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro
  • mit mindestens 250 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro, die in einer ressourcenintensiven Branche tätig sind

Im Unterschied zum deutschen Lieferkettengesetz sollen Unternehmen in der EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, ihre gesamte Lieferkette – also nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Zulieferer – auf entsprechende Verstöße zu überprüfen. Auch soll der Fokus hier stärker auf umweltbezogenen Sorgfaltspflichten und Klimaschutz gesetzt werden.

Wovor schützt das Lieferkettengesetz?

Das LkSG beruht auf einem Katalog von anerkannten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und listet verschiedene menschenrechtliche Risiken auf. Ziel des Gesetzes: Unternehmen sollen dazu verpflichtet werden, grundlegende Menschenrechte zu respektieren und ihre Einhaltung durchzusetzen. Also jegliche Fälle von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Diskriminierung, Ungleichbehandlung oder Gewalt zu unterbinden. Gleichzeitig sollen eventuell gesundheitsschädigende Umweltbeeinträchtigungen wie Luft-, Gewässer- und Bodenverunreinigungen, übermäßige Lärmemission sowie Wasserverbrauch verhindert werden.

Lieferkettengesetz: Welche Pflichten gibt es für betroffene Unternehmer?

Um den menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sollen Unternehmen verpflichtet werden, gewissen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Zu den in Artikel 1 Abschnitt 2 Paragraph 3 des LkSG aufgezählten Sorgfaltspflichten für Unternehmen gehört, dass sie:

  • 1. ein Risikomanagement einrichten

    Um Gefahren im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln, sind betroffene Betriebe dazu angehalten, ein Risikomanagement einzuführen, das sowohl Alltags- als auch Ausnahmerisiken entlang der eigenen Lieferkette berücksichtigt. Es muss in allen maßgeblichen Geschäftsbereichen verankert sein.

    Wurde eine mögliche Gefährdung festgestellt, müssen die Firmen Maßnahmen entwickeln, um diese abzustellen, zu vermeiden oder einzudämmen.

  • 2. festlegen, wer betriebsintern zuständig ist

    Wichtig ist es in diesem Zusammenhang, einen Verantwortlichen zu benennen, der für die Umsetzung, Einhaltung und Überwachung der Sorgfaltspflichten zuständig ist und als Ansprechpartner zu diesen Themen bekannt ist. Der Beauftragte ist zudem verpflichtet, sich regelmäßig mit der Geschäftsleitung über seine Arbeit auszutauschen.  

  • 3. stetige Risikoanalysen durchführen

    Zur Einrichtung eines Risikomanagements gehört auch eine entsprechende Risikoanalyse. Vorbereitend gilt es, alle Beteiligten in der Lieferkette des eigenen Unternehmens klar zu identifizieren und zu dokumentieren sowie eventuelle Risiko-Rohstoffe zu ermitteln. Erst dann können eventuelle Schwachstellen in der eigenen Lieferkette erkannt, analysiert und klassifiziert werden.

    Hier können auch Lieferantenaudits sowie die Festlegung von KPIs hilfreich sein. Eine laufende Überwachung kann gegebenenfalls auch mithilfe von Künstlicher Intelligenz erfolgen (KI).

    Die Ergebnisse der Risikoanalyse müssen an die maßgeblichen Entscheidungsträger – etwa an den Vorstand oder die Einkaufsabteilung – weitergegeben werden.

    Mit einer einmaligen Aktion ist es allerdings nicht getan. Die Analyse muss einmal im Jahr durchgeführt werden, sofern die Bedingungen sich nicht maßgeblich verändert haben. Eine Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes kann eine zusätzliche Prüfung erforderlich machen.

  • 4. eine Grundsatzerklärung verabschieden

    Die Menschenrechtsstrategien des Unternehmens sollten in einer Grundsatzerklärung festgehalten werden, die von der Unternehmensleitung abgegeben werden sollte.

    Dabei muss das Verfahren beschrieben werden, mit dem das Unternehmen seinen Pflichten nachkommt, außerdem die für das Unternehmen festgestellten prioritären Risiken sowie die Erwartungen, die es an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette hat.

    Die Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte mussten die betroffenen Firmen bis zum 1. Januar 2023 verabschieden.

  • 5. Präventionsmaßnahmen verankern

    Hat man entsprechende Risiken identifiziert, gilt es Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit diese künftig verhindert werden können. Dazu gehört etwa, dass die oben genannte Grundsatzerklärung nicht nur auf dem Papier besteht, sondern auch umgesetzt wird.

    Dies soll regelmäßig kontrolliert werden – sowohl unternehmensintern als auch bei den unmittelbaren Zulieferern. In diesem Zuge kann es sinnvoll sein, Selbstauskünfte zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten oder Zertifikate von den eigenen Lieferanten einzuholen oder sie mithilfe der Unterzeichnung eines Verhaltenskodex (Code of Conducts) dazu zu verpflichten, die zuvor definierten Regeln einzuhalten.

    Zu den Präventionsmaßnahmen gehört auch, dass konforme Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken entwickelt werden und nur solche Zulieferer ausgewählt werden, die den gesetzlichen Erwartungen entsprechen.

    Es gilt etwa zu klären:

    • Mit welchen Maßnahmen kann das Unternehmen künftig gegensteuern?
    • Wie können bestimmte Grundsätze fest in den Ablauf der Lieferkette verankert werden?
    • Wie können bessere Arbeitsbedingungen geschaffen werden?
    • Wie kann man die Produktion entsprechend verändern? Welche Gefahrstoffe kann man ersetzen?

    Schulungen der Mitarbeiter, aber auch der unmittelbaren Zulieferer, sollen für das Thema sensibilisieren und dabei helfen, Verletzungen vorzubeugen.

    Auch hier muss die Wirksamkeit der Maßnahmen mindestens einmal jährlich überprüft werden.

  • 6. Abhilfemaßnahmen ergreifen

    Wird ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes im eigenen Unternehmen oder bei einem unmittelbaren Zulieferer erkannt, muss dieser schnellstmöglich abgestellt werden. Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen soll zudem regelmäßig überprüft werden.

    Kann das Unternehmen die Verletzung der Pflichten bei einem unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beenden, besteht die Aufgabe, gemeinsam einen konkreten Zeitplan zu erstellen, mit dessen Hilfe die Verletzung abgestellt oder abgemildert werden kann.

    Um den Druck auf die Verursacher zu erhöhen, kann es auch hilfreich sein, sich mit anderen Konzernen zusammenzuschließen – etwa im Zuge von Brancheninitiativen und -standards oder die Geschäftsbeziehung während der Bemühung um Risikominderung auszusetzen.

    Die Geschäftsbeziehung abzubrechen, ist nur dann geboten, wenn die Verletzung sehr schwerwiegend ist, die erarbeiteten Maßnahmen nicht dazu beitragen, Abhilfe zu schaffen oder keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.

  • 7. ein Beschwerdeverfahren einrichten

    Damit ein Missstand im eigenen Geschäftsbereich oder bei den unmittelbaren Zulieferern abgeschafft werden kann, sollte es jedem Beteiligten möglich sein, diesen gefahrlos zu melden. Daher ist es unerlässlich, ein unternehmensinternes Beschwerdemanagement einzurichten. Dieses soll als Ansprechpartner dienen und sowohl unmittelbar Betroffene als auch Informanten dabei unterstützen, Beschwerden vorzubringen. Wichtig dabei: Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit müssen öffentlich zugänglich sein. Vertraulichkeit ist oberstes Gebot. Schließlich ist es wichtig, dass die Identität des Hinweisgebers geschützt wird, um ihn vor etwaiger Benachteiligung und Bestrafung zu schützen.

    Der Eingang der Beschwerde muss bestätigt und mit den Hinweisgebern erörtert werden. Anschließend kann ein Verfahren zur einvernehmlichen Beilegung angeboten werden.

    Auch ein externes Beschwerdeverfahren ist möglich. In diesem Fall legt das Unternehmen eine Verfahrensordnung fest, die öffentlich einsehbar ist. Die mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen müssen unparteiisch sein – also unabhängig agieren können und nicht an Weisungen gebunden sein. Außerdem haben sie eine Schweigepflicht.

    Auch die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens muss einmal im Jahr oder anlassbezogen überprüft werden.

  • 8. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern einhalten

    Auch wenn das Unternehmen Hinweise auf Pflichtverletzungen bei mittelbaren Zulieferern (substantiierte Kenntnis) erhält, hat es die Aufgabe, eine Risikoanalyse durchzuführen. Außerdem müssen angemessene Präventionsmaßnahmen verankert, ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung und Minimierung erstellt und die Grundsatzerklärung entsprechend erweitert werden.

  • 9. ihre Maßnahmen in einem jährlichen Bericht dokumentieren und öffentlich machen

    Gemäß Paragraph 10 des LkSG sind betroffene Unternehmen dazu angehalten, künftig einmal im Jahr einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen. In diesem Bericht soll dargestellt werden, ob Risiken für Umwelt und Menschenrechte in der eigenen Lieferkette gefunden wurden und was sie dagegen unternommen haben. Konkret bedeutet dies:

    • Welche Verstöße wurden gefunden?
    • Welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen wurden getroffen
    • Wie haben sich diese ausgewirkt?
    • Was bedeutet dies für die Zukunft?

     

    Spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres muss der Bericht auf der unternehmenseigenen Internetseite veröffentlich werden und insgesamt sieben Jahre kostenfrei zugänglich sein. Eine namentliche Offenlegung bei Verstößen ist nicht verpflichtend.

    Hat das Unternehmen keine Pflichtverletzung festgestellt, hat es die Aufgabe, dies in seinem Bericht plausibel darlegen. Weitere Ausführungen sind dann nicht erforderlich.

Was passiert, wenn Unternehmen ihren Pflichten nicht nachkommen?

Zur Überwachung der Einhaltung der im Lieferkettengesetz verankerten Sorgfaltspflichten hat die Bundesregierung eine behördliche Kontrolle vorgesehen. Diese übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zur Umsetzung ist das BAFA mit zahlreichen Kontrollbefugnissen ausgestattet. So kann es konkrete Auskünfte und die Einsicht in Unterlagen verlangen, aber auch Geschäftsräume betreten und die Unternehmen konkret dazu auffordern, ihren Pflichten nachzukommen – im Zweifel auch mit dem Einsatz von Sanktionen. Verstößt ein Unternehmen gegen das Gesetz, kann ihm – je nach Schwere der ordnungswidrigen Handlung – ein Bußgeld zwischen 100.000 und 800.000 Euro auferlegt werden. Zur Durchsetzung der Verhaltenspflichten kann zudem ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Wird ein rechtskräftiger Verstoß nach Paragraph 24 Absatz 1 des Gesetzes festgestellt, können betroffene Firmen von der Vergabe öffentlicher Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Hinzu kommt: In der heutigen Zeit, in der Nachhaltigkeit und Verantwortung für das Image einer Firma eine erhebliche Rolle spielen, kann das Bekanntwerden entsprechender Verstöße die Reputation des Unternehmens empfindlich treffen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung Ihrer Pflichten

Das neue Lieferkettengesetz betrifft auch Ihr Unternehmen? Sie sind aber noch unsicher, was genau das für Sie bedeutet und welche Maßnahmen Sie ergreifen sollten? Oder Sie sind Zulieferer und möchten sich proaktiv entsprechend aufstellen? Die Creditreform Compliance Services GmbH unterstützt Sie gerne bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben – von der gemeinsamen Analyse Ihrer Lieferkette nach menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken bis zur Umsetzung entsprechender Strategien.

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