Creditreform Magazin

Sichere Rückkehr aus dem Homeoffice

Nach den Sommerferien kehren viele Arbeitnehmer aus dem Homeoffice zurück ins Büro. Was Unternehmen dafür in Sachen Hygiene und Arbeitsrecht beachten sollten.

Endlich sehe ich mein Team wieder – es ist, als würde ich nach Hause kommen.“ Jana Rompf-Matheus strahlt. Wie so viele Arbeitnehmer in Deutschland hat die Social-Media-Managerin in den vergangenen Monaten im Homeoffice gearbeitet. Seit kurzem nun holt ihr Arbeitgeber, das niedersächsische Unternehmen Lenze, das Automatisierungstechnik für den Maschinen- und Anlagenbau entwickelt, die 27-Jährige wieder ins Büro. Und Rompf-Matheus ist einfach nur froh darüber, nicht zuletzt „weil mein Arbeitgeber für den nötigen Schutz sorgt“.

Einer Studie des IT-Branchenverbands Bitkom zufolge war jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland während der Corona-Hochphase ganz oder ­teilweise im Homeoffice im ­Einsatz. Inzwischen aber scheinen viele der eigenen vier Wände überdrüssig zu sein: Eine aktuelle Umfrage der Online-Job­plattform Stepstone zeigt, dass fast die Hälfte der Befragten eine Rückkehr ins Büro sehr begrüßt. 70 Prozent der Führungskräfte bestätigten in der Stepstone-­Um­frage zudem, ein Konzept zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter umzusetzen.

Die Ausbreitung des Coronavirus verhindern

Das ist umso wichtiger angesichts der Tatsache, dass die Rückkehr ins Büro bei vielen mit der Rückkehr aus dem Urlaub zusammenkommt. Um eine erneute Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, müsse die Hygiene schon am Firmeneingang beginnen, sagt Kerstin Heiserer von der auf ­Hygienekonzepte spezialisierten Unternehmensberatung der ­Constantia Management Consulting mit Sitz in München und ­Passau. „Dort sollte eine Station mit Desinfektionsmittel aufgebaut sein“, sagt sie. Ferner sollten Laufwege und Abstandszonen markiert sein – auf den Fluren ebenso wie in der Kantine. Zudem sollte jeder seinen Kantinenbesuch mit Kontaktdaten dokumentieren.

Das Wuppertaler Unternehmen Schmersal, ein mittelständischer Produzent für innovative Sicherheitstechnologien am Arbeitsplatz, reagiert produktiv auf diese Herausforderung. „Wir haben ein intuitives Kontrollsystem entwickelt, das via Sensoren die Anzahl der Mitarbeiter an unserem Kantineneingang zählt“, erklärt Geschäftsführer Philip Schmersal. „Sobald eine maximale Besucherzahl überschritten ist, löst das System einen Signalton aus, Ampelfarben regeln den Zutritt: Grün bedeutet ,Bitte eintreten‘, Rot ,Bitte warten‘.“ Das Produkt funktioniere so gut, dass Schmersal es inzwischen auch Supermärkten und Einkaufszentren anbietet.

Kann der Chef die Rückkehr anordnen?

Aber müssen Mitarbeiter ihre Homeoffices eigentlich zwingend verlassen? „Wenn das momentane Infektionsgeschehen es erlaubt und der Arbeitgeber nicht gegen aktuelle Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts handelt, kann er die Rückkehr ins Büro regelrecht einfordern, vor allem, wenn es im Arbeitsvertrag keine Homeoffice-Regelung gibt“, sagt Daniel Hautumm, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Düsseldorf. Ein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice gebe es in Deutschland derzeit nicht. Der Chef darf aber auch nicht willkürlich agieren, „er darf einen Mitarbeiter nicht dazu verdonnern, alleinig ins Büro zu kommen, während alle anderen im Homeoffice bleiben – das ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz“. Ist Homeoffice im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart, könne die Führungskraft – je nach vertraglicher Regelung – bestimmen, an welchen Tagen Mitarbeiter im Büro arbeiten. Ausnahmen können für Mitarbeiter getroffen werden, die zu einer Risikogruppe gehören oder extrem lange Anfahrten mit dem ÖPNV haben. Bei allen Planungen müsse der Chef aber grundsätzlich den Betriebsrat einbeziehen, wenn einer vorhanden ist.

Corona-Warn-App auf dem Diensthandy

Einfordern können Arbeitgeber das Herunterladen der Corona-Warn-App, aber nur aufs Diensthandy. Uneingeschränkt erlaubt ist es ihnen auch, Mitarbeiter zu fragen, ob sie ihren Urlaub in einem Corona-Risikogebiet verbracht hätten. „Bei einer Pandemie kommt der Rücksichtnahmepflicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch mal eine besondere Bedeutung zu“, erklärt Hautumm. „Diese beinhaltet auch, dass der Chef bei Krankheitsverdacht von seinem Mitarbeiter ein ärztliches Attest einfordern kann, welches der Mitarbeiter beim Arzt seiner Wahl organisiert. Unter bestimmten Umständen kann der Chef auch einen Amtsarzt bestimmen, der den Mitarbeiter untersucht.“

War ein Mitarbeiter in einem Corona-Risikogebiet im Urlaub, zeigt aber keine Krankheitssymptome, kann der Arbeitgeber ihn vorsorglich freistellen, jedoch nur gegen Entgelt. Knifflig wird’s, wenn der Mitarbeiter während dieser Freistellung an Corona-Symptomen erkranke, so Hautumm. „Dann könnte sein Anspruch auf die anschließende sechswöchige Lohnfortzahlung teilweise oder ganz entfallen – sofern eine Mitschuld an der Erkrankung nachweisbar ist.“ Bleibt zu hoffen, dass Chefs ihren Mitarbeitern ausschließlich Freude an der Arbeit attestieren für die Begrüßung der Stunde: Hallo Büro, da bin ich wieder!


CHECKLISTE

Einfache Maßnahmen für mehr Corona-Schutz im Büro.

  • Plakate sollten darauf hinweisen, in welchen Bereichen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unabdingbar ist, zum Beispiel in Aufzügen (diese idealerweise nur einzeln nutzen).
     
  • Mittagspausen nicht in großen Gruppen verbringen, Gemeinschaftsräume wie Küchen maximal zu zweit mit Abstand von 1,5 Metern nutzen.
     
  • Mitarbeiter müssen mit einem Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander arbeiten können – damit das in Großraumbüros funktioniert, sollte die Führungskraft die Teams in Schichten einteilen.
     
  • Das Reinigungspersonal sollte Türklinken sowie Geländer in Treppenhäusern mehrmals am Tag reinigen.
     
  • Mitarbeiter sollten ihre Schreibtische, Telefone, Tastaturen und Bildschirme ihrer Computer säubern, bevor sie sie benutzen; das gilt vor allem bei Desksharing.



Quelle: Magazin "Creditreform"
Text: Almut Steinecke