Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version: 1.3
Datum: 04.11.2025
Die Creditreform Bochum Böhme KG (nachfolgend Creditreform genannt) bietet Informationen und Dienstleistungen im Kredit, Risiko-und Forderungsmanagement an. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von Creditreform erbrachten Dienstleistungen.

I       Allgemeines

1.      Allgemeine Regelungen

1.1Die Nutzung der Dienstleistungen von Creditreform setzt eine bestehende Mitgliedschaft des Kunden im Verein Creditreform voraus. Die Begründung dieser Mitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind in der Vereinssatzung geregelt.
1.2Creditreform führt die Aufträge des Kunden nur nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen durch, ergänzende bzw. abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3Es gelten die Allgemeinen sowie die geschäftsfeldspezifischen Geschäftsbedingungen der Unternehmen der Creditreform Gruppe in der jeweils gültigen Fassung.
1.4Vergütungen für Creditreform Leistungen werden durch den jeweiligen Tarif bzw. die Preisliste oder Vergütungsvereinbarung bestimmt. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
1.5Rechnungen sind ohne Abzug sofort und in Euro zu begleichen. Maßgebend sind die in den jeweils gültigen Preislisten bzw. Tarifen oder Vergütungsvereinbarungen genannten Preise zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
1.6Creditreform ist im Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung berechtigt, den Kunden vom weiteren Bezug der Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszuschließen.
1.7Alle vertraglichen Ansprüche gegen Creditreform verjähren spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen.
1.8Creditreform haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch bei ihr zurechenbarem Verhalten von gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Creditreform nur, sofern eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
1.9Zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Bochum. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
1.10Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird.

2.      SEPA

2.1Creditreform ist berechtigt, auf Basis eines gesondert vereinbarten SEPA-Lastschriftmandates fällige Rechnungsbeträge per Lastschrift von dem vom Kunden benannten Bankkonto einzuziehen.
2.2Vorhandene Einzugs-/Lastschriftermächtigungen können auch als SEPA-Lastschriftmandate für SEPA-Basis-Lastschriften genutzt werden. Vor dem ersten SEPA Lastschrifteinzug wird der Kunde unter Mitteilung der notwendigen Mandats- und Referenzdaten unterrichtet werden.
2.3Das Benachrichtigungs-Schreiben (Pre-Notifikation) kann abweichend von den EU Bestimmungen bis zu einem Tag vor dem Einzug versandt werden.
Creditreform behält sich vor, die Pre-Notification mit anderen Informationen, insbesondere mit der Rechnungsstellung, zusammenzufassen. Gleichzeitig ist Creditreform berechtigt, die Pre-Notification in elektronischer Form, beispielsweise als E-Mail zu übermitteln oder dem Kunden über ein Online-Portal zur Verfügung zu stellen.
2.4Ein SEPA-Lastschrifteinzug von Creditreform, der zeitlich bis zu 2 Werktagen von dem in der Pre-Notification genannten Einzugstermin abweicht, berechtigt den Kunden nicht zur Rückgabe der Lastschrift aufgrund der zeitlichen Abweichung. Die durch die Rückbuchung einer Lastschrift entstehenden Kosten trägt der Kunde unabhängig vom Grund der Rückgabe; ausgenommen sind Rückgaben aufgrund eines berechtigten Widerspruchs.

II      Geschäftsbedingungen für Wirtschaftsauskünfte

1.      Auftragsgegenstand/Auftragserteilung

1.1Creditreform erteilt Wirtschaftsinformationen über Firmen, Gewerbetreibende und Freiberufler. Ferner erteilt Creditreform Auskünfte über Privatpersonen. Soweit diese mit Hilfe der infoscore Consumer Data GmbH, einem Unternehmen der Experian-Gruppe, erteilt werden, gilt ergänzend die Resellervereinbarung für CONSUMER -Auskünfte.
1.2Eine Auskunftsanfrage gilt als Auftrag, in Form einer Wirtschaftsauskunft die Informationen zu liefern, die Creditreform durch die betriebsübliche Recherche als nach billigem Ermessen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ermittelt hat. Creditreform bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit der Informationen, insbesondere nicht für die Einsichtnahme in öffentliche Register. Es bedarf eines speziellen Auftrags, wenn besondere Fragen beantwortet werden sollen.
1.3Online Auskünfte und telefonische Auskünfte werden auf der Grundlage der in der Datenbank gespeicherten Informationen ohne weitere Überprüfung der Aktualität erteilt.
Für die Nutzung der Online Datenbank gilt die Online Nutzervereinbarung. Insbesondere trägt der Kunde die Verantwortung für die missbräuchliche Nutzung der Datenbank Kennungen durch Betriebsangehörige oder Dritte und dabei eventuell anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Werden Creditreform Tatsachen bekannt, die erkennen lassen, dass der Kunde die Daten nicht zu den gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet oder in unzulässiger Weise nutzt, ist Creditreform berechtigt, den Kunden vom Abrufverfahren auszuschließen.
Hat der Kunde Grund zu der Annahme, dass ein unbefugter Betriebsangehöriger oder ein unbefugter Dritter Zugang zu den Datenbank Kennungen erhalten hat, ist Creditreform unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
1.4Creditreform kann in Ausnahmefällen die Erteilung einer Auskunft ablehnen oder sich auf mündliche Berichterstattung beschränken.
1.5Der Kunde verzichtet gegenüber Creditreform auf die Bekanntgabe der Informationsquellen.

2.      Nutzung der Online Datenbank für Wirtschaftsauskünfte

2.1Leistungsbestimmung
2.1.1Creditreform bietet dem Kunden im Rahmen der bestehenden Mitgliedschaft im Verein Creditreform Bochum als zusätzliche Dienstleistung den Direktzugriff auf die in der Datenbank des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. in Neuss gehaltenen Firmen-Auskunftsdatensätze aller Vereine Creditreform. In dieser Datenbank werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Firmierung, die Anschrift, den Familienstand, die berufliche Tätigkeit und die Vermögensverhältnisse, etwaige Verbindlichkeiten sowie Hinweise zum Zahlungsverhalten.
2.1.2Anlass und Zweck des Abrufverfahrens ist es, dem Kunden den für eine zügige Kreditentscheidung notwendigen schnellstmöglichen Zugriff auf die Firmen-Auskunftsdatensätze der Vereine Creditreform zu ermöglichen.
2.2Datensicherungsmaßnahmen
2.2.1Creditreform vergibt auf Wunsch für jeden beim Kunden beschäftigten Datenbanknutzer eine Datenbankkennung, die aus einer zwölfstelligen eindeutigen Abrechnungsnummer, einem individuellen allgemeinen Passwort und einem persönlichen Passwort besteht. Das persönliche Passwort ist vor erstmaliger Nutzung des Datenzugriffs individuell zu ändern. Bei einem automatisch erstellten persönlichen Passwort wird die Änderung durch die jeweilige Creditreform-Anwendung erzwungen.
2.2.2Creditreform oder der Kunde stellen sicher, dass das persönliche Passwort nach einer Frist von 120 Tagen verfällt. Sofern dies von Creditreform bei einigen Anwendungen nicht automatisiert überwacht wird, stellt der Datenbanknutzer dies in eigener Verantwortung sicher. 90 Tage nach der letzten Änderung des persönlichen Passwortes erhält der Datenbanknutzer eine Meldung über den Verfall des persönlichen Passwortes nach 120 Tagen, beginnend mit dem Tag der letzten Änderung des persönlichen Passwortes, mit der Aufforderung zur Änderung. Meldet sich der Datenbanknutzer 120 Tage nach dem letzten Dialog mit der Online-Datenbank nicht mit neuem persönlichen Passwort an, wird er in eine Zwangsroutine geführt. Diese zwingt ihn, sein persönliches Passwort zu ändern. Erst wenn das persönliche Passwort geändert ist, steht der Zugriff dem Datenbanknutzer wieder offen. Das persönliche Passwort kann aus beliebigen Ziffern, Buchstaben und Zeichen (Umlaute) gebildet werden. Es muss mindestens sechs Zeichen lang sein. Eine wiederholte Verwendung des Startpasswortes ist nicht zulässig. Ebenso dürfen persönliche Passworte, die in den letzten 3 Jahren verwendet wurden, nicht wiederholt vergeben werden. Es können keine Abrufe mehr erfolgen, sobald das allgemeine und/oder persönliche Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig eingegeben wurde. Beim dritten fehlerhaften Einwahlversuch wird die Datenbank-Kennung gesperrt und kann nur noch über den zuständigen Mitglieds-Verein Creditreform freigegeben werden. Sofern der Kunde die Datensicherheitsanforderungen selber umsetzt, hat es auch die zuvor genannten Regelungen einzuhalten. Creditreform speichert die persönlichen Passwörter, die innerhalb der zurückliegenden 3 Jahre benutzt wurden. Die Speicherung dient der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Passwörter, insbesondere zur Vermeidung unzulässiger wiederholter oder mehrfacher Verwendung.
2.2.3Die Identifikation des Datenbanknutzers für das Abruf- und das Abrechnungsverfahren erfolgt über die vertraulichen Datenbank-Kennungen. Creditreform haftet nicht für die missbräuchliche Nutzung der Datenbank-Kennungen durch Betriebsangehörige oder Dritte; dabei evtl. anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Datenbank-Kennungen können jederzeit geändert werden. Bei Arbeitsplatzwechsel, längerer Abwesenheit oder Ausscheiden von Datenbanknutzern sind vom Kunden sofortige Änderungen der Passwörter vorzunehmen. Creditreform behält sich seinerseits vor, die Passwörter in regelmäßigen Abständen auszuwechseln.
2.2.4Creditreform stellt sicher, dass Abrufe selbsttätig aufgezeichnet werden, wobei die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, der Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Authentifikation, Datenbank-Kennungen und die abgerufenen Daten festgehalten werden und dass Abrufe bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen werden. Diese Aufzeichnungen werden nur zur Datenschutzkontrolle, insbesondere zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes zur Datenverarbeitungsanlage sowie in gerichtlichen Verfahren verwendet. Sie werden nach 3 Jahren gelöscht, es sei denn, sie werden noch bis zum Abschluss eines bereits eingeleiteten Verfahrens der Datenschutzkontrolle oder eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens benötigt.
2.2.5Der Kunde hat sicherzustellen, dass nur jeweils der individuell berechtigte Datenbanknutzer Zugriff auf die Creditreform-Datenbank nehmen kann. Sind bei dem Kunden mehrere Datenbanknutzer vorhanden, darf der Kunde diesen den Zugang zu der Creditreform-Datenbank nur unter Verwendung jeweils eigener Datenbank-Kennungen eröffnen. Sind bei dem Kunden mehrere Endgeräte vorhanden, stellt es sicher, dass für jedes Endgerät, das ein Datenbanknutzer des Kunden benutzt, eine eigene Datenbank-Kennung vorhanden ist. In den Fällen von Satz 2 und 3 dieses Abschnittes kann der Kunde alternativ durch eine geeignete Software-Lösung die Identifizierung des konkreten Endnutzers und Endgerätes sicherstellen. Bei den von den Datenbanknutzern verwendeten Endgeräten hat der Kunde durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass eine Weiterverbreitung von Passwörtern und Datenbank-Kennungen nicht möglich ist. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass durch entsprechende Software das Erscheinen des Passwortes beim Eingabevorgang auf dem Bildschirm nicht sichtbar wird. Der Kunde hat Creditreform die Einhaltung dieser Vorschriften jederzeit auf Anforderung nachzuweisen und verpflichtet sich, seine Aufzeichnungen Creditreform zu Kontrollzwecken jederzeit zur Verfügung zu stellen.
2.3Gewährleistung und Haftung
Creditreform übernimmt keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen und des EDV-Programmes. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf Umfang und Inhalt der Datenbank, wie auch auf den Inhalt der einzelnen Datensätze, wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die bei der Aufstellung, dem Betrieb, der Wartung oder der Reparatur von Geräten, die Creditreform dem Kunden zur Verfügung stellt, entstehen. Der Haftungsausschluss bezieht sich grundsätzlich auch auf Erfüllungsgehilfen.
2.4Auftragsdatenverarbeitung
Soweit der Kunde seine Datenverarbeitung als Auftragsdatenverarbeitung durch ein Service-Rechenzentrum abwickelt, ist das beauftragte Unternehmen ebenfalls in das Datensicherungskonzept einzubeziehen. Der Kunde stellt durch entsprechende Weisungen an den Auftragnehmer sicher, dass alle zuvor genannten Datensicherungsmaßnahmen, Aufzeichnungs- und Protokollierungspflichten auch von diesem eingehalten bzw. beachtet werden.
2.5Schlussbestimmungen
2.5.1Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten.
2.5.2Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen zur Nutzung der Onlinedatenbank ist Creditreform berechtigt, den Zugriff zur Datenbank zu sperren. Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

3.      Vergütung

3.1Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des bestehenden Auskunftsguthabens oder nach gesonderter Vereinbarung Auskünfte über Unternehmen oder Personen im Bundesgebiet einzuholen. Für Auslandsauskünfte gelten besondere Tarife.
3.2Auskunftsguthaben sind nicht übertragbar. Ihre Einlösung ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und des Preises für das Auskunftsguthaben abhängig.
3.3Creditreform ist im Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung berechtigt, den Kunden vom weiteren Bezug der Wirtschaftsinformationen bis zur vollständigen Bezahlung auszuschließen.

4.      Datenschutz

4.1Nach den geltenden Datenschutzbestimmungen setzt die Übermittlung von personenbezogenen Daten voraus, dass der Empfänger sein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Im Hinblick auf die in den Creditreform Wirtschaftsinformationen enthaltenen personenbezogenen Daten verpflichtet sich der Kunde, Wirtschaftsinformationen nur bei Vorliegen dieses Interesses anzufordern und die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses anzugeben. Creditreform ist im Einzelfall berechtigt, das glaubhaft dargelegte Interesse zu überprüfen.
Der Kunde darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1f i. V. m. Abs. 4 EU-DSGVO zulässig.
4.2Creditreform Auskünfte sind nur zum persönlichen Gebrauch des Kunden bestimmt, soweit nichts Anderes ausdrücklich gestattet ist. Die Weitergabe von Creditreform Auskünften oder Kopien an Dritte ist nicht zulässig, ebenso wenig wie die Einführung in Prozesse.
4.3Creditreform fragt im Zuge der Anschriftenermittlung ggf. auch die Umzugsdatenbanken von Adressdienstleistern (wie z. B. der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG) ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens dieser Adressdienstleister ist Creditreform berechtigt, die Identität des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen.

III     Geschäftsbedingungen Rechtsdienstleistungen/Inkasso

1.      Auftragsgegenstand/Auftragserteilung

1.1Creditreform übernimmt für den Kunden die Einziehung von nicht titulierten Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet, einschließlich der Durchführung des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Creditreform Mahnverfahren) sowie die Einziehung titulierter Forderungen (Creditreform Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Kunde ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das außergerichtliche Mahnverfahren, das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren oder das Überwachungsverfahren zu beschränken.
Die Beauftragung des Überwachungsverfahrens beinhaltet den Auftrag des Kunden an Creditreform, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, soweit Creditreform diese für sinnvoll erachtet.
Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Creditreform Auslandsinkasso) nimmt Creditreform i.d.R. die Auslands-Inkasso-Abteilung (AIA) des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. als Erfüllungsgehilfin in Anspruch. Die AIA beauftragt ihrerseits ausländische Partnerunternehmen und Rechtsanwälte, die auf den Forderungseinzug in ihrem Lande spezialisiert sind. Für das Auslandsinkasso gelten gesonderte Tarife und Konditionen gemäß Vergütungsvereinbarung.
1.2Mit der Auftragserteilung stellt der Kunde Creditreform alle für die Bearbeitung erforderlichen Daten und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter konkreter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, und wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird. Ferner übermittelt der Kunde Creditreform alle Informationen über erfolgte Zahlungen. Beim Überwachungsverfahren übermittelt der Kunde Creditreform den Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunterlagen und Daten erfolgter Zahlungen. Der Kunde ist Creditreform für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere bei elektronischer Übermittlung des Auftrags (z. B. über das Internetportal, eine Schnittstelle oder auf sonstigem elektronischen Übertragungsweg).
Ferner stellt der Kunde Creditreform die zur Ausführung der Aufträge erforderliche Inkassogeneralvollmacht gemäß Vorlage von Creditreform zur Verfügung.
1.3Mit Abschluss des Inkassovertrages tritt der Kunde seine Forderung gegen den Schuldner erfüllungshalber an Creditreform in der Höhe ab, in der Creditreform Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden erlangt hat oder erlangt. Creditreform nimmt diese Abtretung an. Creditreform kann vom Schuldner eingehende Gelder mit eigenen Ansprüchen gegen den Kunden verrechnen. Dies gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner leisten.
1.4Der Inkassovertrag kommt durch Annahme des Auftrags bezüglich jeder einzelnen Forderung zustande, soweit Creditreform nicht die Annahme innerhalb von einer Woche ablehnt. Bei elektronischer Übertragung trägt der Kunde das Risiko für die vollständige und korrekte Übermittlung des Auftrags.
1.5Creditreform übernimmt (Teil-)Forderungen, die im Rahmen des Mahnverfahrens zwar tituliert, aber nicht erfolgreich beigetrieben werden konnten, in das Überwachungsverfahren, wenn eine weitere Bearbeitung sinnvoll erscheint.

2.      Auftragsabwicklung

2.1Creditreform macht gegenüber dem Schuldner die Hauptforderung und als Nebenforderungen Zinsen und Mahnspesen des Kunden sowie Inkasso, Rechtsanwalts, Gerichts, Gerichtsvollzieherkosten, Registergebühren u. a. als dessen Verzugsschaden geltend.
2.2Creditreform wird als registrierter Rechtsdienstleister die Einziehung der Forderung sachgerecht und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und nach pflichtgemäßem eigenen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchführen; dabei wird es die berufsrechtlichen Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Inkasso Unternehmen e.V., insbesondere den Code of Conduct für das Forderungsmanagement, beachten.
2.3Creditreform wird im Rahmen der Maßnahmen zur Forderungseinziehung auf schriftlichem sowie nach eigenem Ermessen auf telefonischem oder elektronischem Weg mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen sowie Besuche bei ihm vor Ort (nach besonderer Absprache und gegen gesonderte Honorierung) einsetzen, erforderliche Ermittlungen durchführen, Zahlungsvereinbarungen schließen, das gerichtliche Mahnverfahren durchführen und unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Aspekten auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlassen.
Wünscht der Kunde ausdrücklich Maßnahmen, die aus Sicht von Creditreform keinen Erfolg versprechen, hat Creditreform das Recht, dem Kunden die daraus entstehenden Kosten unabhängig von den vereinbarten Inkassokonditionen gesondert in Rechnung zu stellen.
2.4Creditreform ist berechtigt, Zahlungsvereinbarungen zu treffen und Stundungen zu gewähren, soweit die Forderung im Creditreform Mahnverfahren maximal innerhalb eines Jahres, im Überwachungsverfahren maximal innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden soll. Hierüber hinausgehende Stundungsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.
Creditreform ist weiterhin nach Maßgabe einer mit dem Kunden getroffenen Absprache berechtigt, zur Erzielung eines Inkassoerfolges dem Schuldner Nachlässe auf die Forderung zu gewähren. Grundsätzlich gilt, dass derartige Vergleichsangebote nur dann mit dem Schuldner besprochen werden, wenn über diesen Informationen vorliegen, die einen Nachlass rechtfertigen (z. B. Eintragungen in die Schuldnerverzeichnisse wie die Abgabe bzw. Nichtabgabe der Vermögensauskunft, das Vorliegen von Inkassomerkmalen bei Creditreform, Sozialhilfebescheid o. ä.) und eine (gerichtliche) Beitreibung keinen kurzfristigen Erfolg verspricht.
2.5Sofern aus rechtlicher oder wirtschaftlicher Sicht die Einstellung eines Inkassoverfahrens geboten erscheint, ist Creditreform berechtigt, diese Entscheidung mit entsprechender Begründung zu treffen. Das Creditreform Mahnverfahren endet nach der ersten fruchtlosen Vollstreckungshandlung oder mit der Titulierung, wenn erkennbar ist, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner erfolglos verlaufen. Die titulierte Forderung kann im Creditreform Überwachungsverfahren weiterbearbeitet werden. Der Kunde kann Creditreform in diesem Fall jedoch anweisen, dennoch weitere Maßnahmen (auf sein Kostenrisiko) einzuleiten. Die daraus entstehenden Kosten werden unabhängig von den vereinbarten Inkassokonditionen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
2.6Stehen gerichtliche Maßnahmen an, die Creditreform aus rechtlichen Gründen nicht selbst durchführen darf, vermittelt Creditreform den Auftrag an einen Vertragsanwalt und gibt die Forderung an diesen ab, soweit der Kunde bei Auftragserteilung keinen Rechtsanwalt bestimmt hat. Hat der Kunde gegenüber Creditreform einen Rechtsanwalt bestimmt, gibt Creditreform die Forderung an diesen ab.
Ein Mandatsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und dem gemäß dem vorstehenden Absatz beauftragten Rechtsanwalt zustande. Der Kunde erteilt dem Rechtsanwalt Vollmacht einschließlich Unter und Geldempfangsvollmacht.
Der Kunde ermächtigt den Rechtsanwalt, die Korrespondenz, das Berichtswesen und die Abrechnung grundsätzlich über Creditreform vorzunehmen. Der Rechtsanwalt wird die Forderungssache nach Durchführung der gerichtlichen Maßnahmen zur weiteren Einziehung an Creditreform zurückgeben.
Die Vergütung des Rechtsanwalts einschließlich Auslagenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern sie nicht vom Schuldner beigetrieben werden kann, ist sie vom Kunden zu tragen.
2.7Der Kunde verpflichtet sich, nach Übergabe der Mandate an Creditreform zur Vermeidung einer Parallelbearbeitung nicht mehr über die Forderung zu verfügen oder mit dem Schuldner in Verhandlungen einzutreten oder gegen ihn – unmittelbar oder mittelbar durch Dritte – vorzugehen. Soweit derartige Handlungen im Einzelfall erforderlich sind, stimmt der Kunde diese zuvor mit Creditreform ab. Wenn der Schuldner direkt Kontakt mit dem Kunden aufnimmt, verweist dieser den Schuldner an Creditreform. Der Schriftwechsel mit dem Schuldner ist im Interesse einer einheitlichen Forderungsbeitreibung ausschließlich über Creditreform zu führen.
2.8Der Kunde wird Creditreform fristgerecht auf Anforderung die Forderung betreffende Unterlagen wie Auftrag, Leistungsnachweis, Korrespondenz u. a. sowie die für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Informationen und Stellungnahmen übermitteln und Creditreform bei der Geltendmachung der Forderung umfassend unterstützen.
Der Kunde ist berechtigt, Zahlungen des Schuldners entgegenzunehmen.
2.9Der Kunde wird Creditreform über Zahlungen des Schuldners, die Forderung betreffende Korrespondenz und weitere Vorkommnisse wie zum Beispiel Warenretouren o. a. sofort informieren.
2.10Creditreform wird dem Kunden Sachstandsberichte sowie sonstige Auswertungen nach Absprache in angemessenem Umfang erteilen. Form, Inhalt und Zeitpunkt der Berichte werden von Creditreform und dem Kunden gesondert festgelegt.
2.11Erfolgen auf wiederholte Anfragen von Creditreform in einem angemessenen Zeitraum keine Stellungnahmen bzw. Weisungen des Kunden, kann Creditreform den Auftrag abschließen und die entstandenen Kosten berechnen.
2.12Dem Kunden ist bekannt, dass im Falle einer Insolvenz des Schuldners die im Rahmen der Forderungseinziehung geleisteten Zahlungen des Schuldners vom Insolvenzverwalter auf Grund der Regelungen der Insolvenzordnung bis zu 4 Jahre rückwirkend angefochten werden können. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung kann der Kunde verpflichtet sein, vom Schuldner geleistete Beträge an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten. Creditreform übernimmt keine Verantwortung dafür, ob beim Schuldner eingezogene Forderungen der späteren Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unterliegen. Auch im Falle der Rückerstattung vereinnahmter Beträge an den Insolvenzverwalter ist Creditreform berechtigt, bereits vereinnahmte Vergütungsbestandteile, insbesondere die Erfolgsprovision, zu Lasten des Kunden weiterhin einzubehalten bzw. dem Kunden die vom Schuldner gezahlten und an den Insolvenzverwalter auszukehrenden Vergütungsbestandteile zu belasten.

3.      Vergütung/Auslagenerstattung/Abrechnung

3.1Creditreform erhält im Creditreform Mahnverfahren (s.o.) für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen unter Anwendung von § 13e RDG entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Ergänzend gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart.
Bei Anwendung von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bleibt der Vergütungsanspruch von Creditreform in voller Höhe bestehen.
Die Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung des § 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung und Nebenforderung als Verzugsschaden des Kunden beim Schuldner eingefordert.
Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB) verrechnet.
Im Falle des Erfolgs und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält der Kunde 100 % der Hauptforderung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Im Erfolgsfall erhält Creditreform zusätzlich als Ausgleich für die verzögerte Erstattung der von Creditreform verauslagten Kosten und Auslagen die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und Verzugszinsen.
Wird die Gesamtforderung durch den Schuldner nicht voll ausgeglichen, so wird die Zahlung auf die einzelnen Forderungsbestandteile (Hauptforderung, Kosten, Zinsen) pro rata (anteilig) aufgeteilt. Das heißt, die Gesamtzahlung wird anteilig auf alle Haupt- und Nebenforderungsbestandteile verteilt. Das gleiche gilt, wenn mit dem Schuldner ein Vergleich getroffen wird. Wurde bereits das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen und danach pro rata auf die verbleibenden Forderungsbestandteile aufgeteilt.
Im Nichterfolgsfall des vorgerichtlichen und des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des Verfahrens durch Creditreform schuldet der Kunde lediglich jeweils eine Pauschale (Nichterfolgspauschale) gemäß jeweils gültiger Preisliste.
Hinzu kommen die Kosten für im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnverfahrens entstandene Auslagen für Anfragen bei Einwohnermelde- und Gewerbeämtern (etc.) sowie die im gerichtlichen Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen. Diese sind Creditreform in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten, die Abtretungsvereinbarung (s. u.) gilt insoweit nicht.
Als Nichterfolgsfall im Sinne des Vorstehenden gelten Inkassofälle, bei denen weder die Hauptforderung noch der Verzugsschaden, auch nicht anteilig, vom Schuldner beigetrieben werden können, z. B. wegen Vermögenslosigkeit.
Für den Nichterfolgsfall verpflichtet sich Creditreform schon jetzt, zur Abgeltung seiner über die Nichterfolgspauschale hinausgehenden Forderung den dem Kunden gegenüber dem Schuldner zustehenden Erstattungsanspruch an Erfüllungs statt anzunehmen. Im Hinblick hierauf erfolgt seitens des Kunden im Nichterfolgsfall schon jetzt die aufschiebend bedingte Abtretung der auf Grund der Einschaltung von Creditreform künftig entstehenden Erstattungsansprüche an Creditreform, soweit sie über die Nichterfolgspauschale hinausgehen. Creditreform nimmt die aufschiebend bedingten Abtretungen hiermit an.
3.2Creditreform erhält im Überwachungsverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen gemäß analoger Anwendung des RVG in der jeweils gültigen Fassung sowie die Auslagen gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Ermittlungskosten etc. werden von Creditreform für den Kunden verauslagt.
In Höhe der nicht beim Schuldner realisierten Vergütungsbestandteile und Auslagen tritt der Kunde seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner an Creditreform an Erfüllungs statt ab. Creditreform nimmt die Abtretung an. Creditreform übernimmt im Überwachungsverfahren das Kostenrisiko und stellt den Kunden damit im Nichterfolgsfall von Kostenbelastungen frei. Dies gilt nicht für Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3 Absatz 2 und Maßnahmen, die gemäß Ziffer 2.6 Absatz 1 an den Rechtsanwalt vermittelt werden.
Creditreform hat das Recht, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen.
Creditreform kann die Übernahme des Kostenrisikos ablehnen.
Im Erfolgsfall steht Creditreform die Erfolgsprovision gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung aus den eingegangenen Geldern zu, von denen vorher Auslagen und Vergütungen abgezogen werden. Diese Erfolgsprovision wird auch bei der Realisierung von Teilbeträgen fällig.
Zwischen Creditreform und dem Kunden können abweichende Provisionsvereinbarungen getroffen werden.
3.3Creditreform ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss bis zur Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Vergütungen und Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss einzubehalten.
3.4Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Zahlungen des Schuldners – auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung für diesen leisten – die Erfolgsprovision zu zahlen, soweit Maßnahmen von Creditreform mitursächlich für die Zahlung waren sowie im Falle einer von ihm akzeptierten Aufrechnung mit einer Gegenleistung oder einer Warengutschrift auf deren Wert. Dieser Anspruch von Creditreform besteht auch dann, wenn die Zahlung direkt beim Kunden eingeht.
3.5Creditreform ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung der vom Schuldner erlangten Gelder an den Kunden die entstandenen Auslagen und Vergütungen sowie einen ihrem Provisionsanteil entsprechenden Betrag einzubehalten oder zu verrechnen. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an Creditreform insoweit abgetreten, als Creditreform – oder ggf. der entsprechende Verein Creditreform – Ansprüche gleich welcher Art gegen den Kunden hat oder erlangt. Creditreform kann wahlweise verrechnen oder aufrechnen.
Der Kunde hat Anspruch auf monatliche Auskehrung der auf die Forderung eingehenden Zahlungen, soweit diese nach einem Vorschusseinbehalt mehr als 50,00 Euro betragen. Darunterliegende Beträge überweist Creditreform spätestens nach drei Monaten.
3.6Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen hinsichtlich gegenüber dem Schuldner geltend gemachter Gebühren, an den Schuldner, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung auszukehren, soweit diese sich aus einer gesetzlich zu berücksichtigenden Änderung des Gegenstandes der Inkassodienstleistung ergeben.
Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
3.7Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners mit anderen vom Kunden an Creditreform zur Bearbeitung abgegebenen Forderungen desselben Schuldners aufzurechnen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist und der Auftraggeber der Zahlung keine abweichende Zweckbestimmung vorgenommen hat.
Creditreform ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners nicht an den Auftraggeber weiterzugeben, sondern auf Anfrage des Schuldners an diesen, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung zurückzuzahlen. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.

4.      Handakten

 Creditreform ist berechtigt, vom Kunden überlassene Dokumente, sofern sie für die weitere Bearbeitung nicht zwingend im Original vorliegen müssen, im Rahmen der optischen Archivierung einzuscannen und die Originaldokumente zu vernichten.
Der Kunde ermächtigt Creditreform, Handakten sechs Monate nach Erteilung der Schlussabrechnung zu vernichten, soweit er nicht innerhalb dieser Frist die Herausgabe verlangt oder gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Ist die Forderung nicht erledigt, händigt Creditreform die Originalunterlagen des Kunden sowie ggf. Titel und Vollstreckungsunterlagen an ihn aus.

5.      Haftung/Verjährung

5.1Creditreform haftet nur dann für die Verjährung von Forderungen, wenn der jeweilige Inkassoauftrag mindestens 3 Monate vor Eintritt der Verjährung übergeben worden ist oder der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich auf eine drohende Verjährung hingewiesen hat und Creditreform eine Verjährungskontrolle anhand der übergebenen Daten bzw. Unterlagen möglich ist.
5.2Creditreform ist zur Vermeidung daraus entstehender Kosten für den Kunden nicht verpflichtet, die Verjährung von Verzugszins und Vollstreckungskostenersatzansprüchen zu verhindern. Eine Haftung von Creditreform ist insoweit ausgeschlossen.

6.      Datenschutz/Meldeverkehr

6.1Creditreform wird die im Rahmen des Forderungseinzugs DV mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und auf Basis der geltenden Datenschutzgesetze verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter von Creditreform sind auf das Datengeheimnis verpflichtet.
6.2Creditreform ist berechtigt, Daten aus Inkassoverfahren unter Beachtung des § 31 Abs. 2 BDSG für die Erteilung von Wirtschaftsauskünften zu nutzen und zu übermitteln.
6.3Creditreform fragt im Zuge der Anschriftenermittlung ggf. auch die Umzugsdatenbanken von Adressdienstleistern (wie z. B. der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG) ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens dieser Adressdienstleister ist Creditreform berechtigt, die Identität des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen.

7.      Vertragsdauer/Kündigung

7.1Beendigung
Der Inkassovertrag endet, wenn die Forderung ausgeglichen ist (Teil-/Voll /Zahlung/Verzicht) oder Creditreform nach pflichtgemäßem Ermessen die Aussichtslosigkeit der Beitreibung feststellt. Aussichtslosigkeit ist im Creditreform Mahnverfahren auch dann gegeben, wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist und weitere Maßnahmen kurzfristig keinen Erfolg versprechen oder wenn eine Zwangsvollstreckung nach Titulierung der Forderung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und der Kunde daher den Abschluss wünscht. Vergütung und Auslagenerstattung richten sich für das Mahnverfahren nach Ziffer 3.1 und für das Überwachungsverfahren nach Ziffer 3.2.
7.2Kündigung des Creditreform Mahnverfahrens
Der Inkassovertrag kann bezüglich des Creditreform Mahnverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Kunde schuldet in diesem Fall die Vergütungen und Auslagen gemäß Ziffer 3.1 Absatz 1.
7.3Kündigung des Creditreform Überwachungsverfahrens
Der Inkassovertrag kann bezüglich des Überwachungsverfahrens erstmals zum Ende des zweiten Jahres nach Aufnahme des Überwachungsverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Kunde schuldet in diesem Fall die entstandenen Vergütungen und Auslagen gemäß Ziffer 3.2 Absatz 1 sowie bei vorangegangenem Creditreform Mahnverfahren die diesbezüglich nicht durch Schuldnerzahlungen ausgeglichenen Vergütungen und Auslagen.
7.4Kündigung des Inkassoauftrags bei bevorstehenden Zahlungen
Sind Maßnahmen von Creditreform im Mahn oder Überwachungsverfahren mitursächlich dafür, dass der Schuldner Zahlungen leistet, Ratenzahlungsvereinbarungen abschließt oder Zahlungen ankündigt, hat der Kunde ungeachtet der Kündigung darauf die Erfolgsprovision und die offenen Vergütungen und Auslagen zu zahlen. Direktzahlungen stehen Zahlungen an Creditreform gleich. Die Erfolgsprovision wird jeweils ermittelt aus den Zahlbeträgen bzw. den zu erwartenden Zahlungen.
7.5Kündigung des Inkassoauftrags bei Pflichtverletzungen durch den Kunden
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere seinen Verpflichtungen nach Ziffern 2.7, 2.8 und 2.9, trotz vorheriger Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, ist Creditreform berechtigt, den Inkassovertrag fristlos zu kündigen. Der Kunde schuldet Creditreform in diesem Fall die im vollen Erfolgsfall erzielbare Vergütung.
7.6Rückabtretung von Vergütungsbestandteilen und Fremdauslagen
Sofern ein Inkassoauftrag nach Ziffer 7.2, 7.3., 7.4 oder 7.5 gekündigt wird, erfolgt eine Rückabtretung an den Kunden der zuvor an Creditreform an Erfüllungs statt abgetretenen und nicht beim Schuldner realisierten Vergütungsbestandteile und Fremdauslagen. Der Kunde nimmt für die im Satz zuvor genannten Kündigungstatbestände die Rückabtretung an.

8.

Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

 Creditreform nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil. Es besteht diesbezüglich keine gesetzliche Verpflichtung.