Creditreform Bochum Böhme KG
Satzung Verein Creditreform
(Stand Mai 2004)
INHALT
I. | Name, Sitz und Zweck des Vereins |
II. | Mitgliedschaft |
III. | Organe des Vereins a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Geschäftsführer |
IV. | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
V. | Zweigbüros |
VI. | Vereinsmaterial |
VII. | Ausschluss aus dem Verein |
VIII. | Auflösung des Vereins |
IX. | Gerichtsstand |
X. | Rechtsverbindlichkeit der Satzung |
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 | Der Verein führt den Namen "Verein Creditreform Bochum", nachfolgend VC genannt, und hat seinen Sitz in Bochum. |
§ 2 | (1) Der VC hat den Zweck, den Kreditmissbrauch zu verhindern und die Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen sowie Kreditschäden zu beseitigen. (2) Mit den Organen der Rechtspflege ist zur Erreichung des Vereinszwecks Kontakt zu halten. (3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. |
§ 3 | Zur Durchsetzung des Vereinszwecks muss der VC Mitglied des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. sein, der den Zusammenschluss der gleiche Ziele verfolgenden Vereine Creditreform darstellt. Er muss außerdem Mitglied eines Gauverbandes Creditreform sein. |
§ 4 | Der Verein soll durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen. Durch eine Nichteintragung bleibt der Bestand des Vereins unberührt. |
II. Mitgliedschaft
§ 5 | (1) Mitglied des VC können nur natürliche und juristische Personen des Handelsrechts sowie der Land- und Forstwirtschaft, ferner Freiberufler, Behörden und Anstalten werden, soweit sie sich am Kreditverkehr beteiligen. Die Mitgliedschaft erstreckt sich nicht auf Zweigniederlassungen. (2) Über die Mitgliedschaft wird eine Urkunde erteilt. |
§ 6 | Die Aufnahme von Mitgliedern kann durch den Geschäftsführer erfolgen, der berechtigt ist, die Urkunde nach § 5 auszustellen. |
§ 7 | Die Mitgliedschaft dauert zwei Jahre. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht das Mitglied oder der Geschäftsführer des VC ein Vierteljahr vor Ablauf die Kündigung erklären. Die Kündigung muss mit eingeschriebenem Brief erfolgen. |
§ 8 | (1) Sofern ein Verein gegründet wird, der sich dem Verband der Vereine Creditreform e.V. anschließt, haben die in diesem Vereinsbezirk ansässigen Mitglieder das Recht, nach Eintritt in den neu gegründeten Verein die bereits bestehende Mitgliedschaft beim bisherigen VC fristlos zu kündigen. (2) Das gleiche Recht steht dem Mitglied bei Sitzänderung zu. |
§ 9 | Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr, deren Mindesthöhe vom Verband der Vereine Creditreform e.V. festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten. |
III. Organe des Vereins
§ 10 | Die Organe des VC sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Geschäftsführer |
a) Mitgliederversammlung |
§ 11 | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder vom Geschäftsführer unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat durch Aushang in der Vereinsgeschäftsstelle mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. |
§ 12 | (1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (2) Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden. Der Inhaber eines Stimmrechts darf nicht mitstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung und die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem VC betrifft. |
§ 13 | (1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (2) Der Beschluss über den Austritt des VC aus dem Verband der Vereine Creditreform e.V. bedarf einer Mehrheit von dreiviertel aller Mitglieder. Zu dieser Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes durch eingeschriebenen Brief eingeladen werden. (3) Der Beschluss über die Auflösung des VC kann nur dann mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wenn bei dieser Mitgliederversammlung die Zustimmung des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. zur Auflösung des VC vorliegt, andernfalls gelten die Bestimmungen entsprechend § 13 Abs. 2. |
§ 14 | (1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und des Geschäftsführers entgegen, wählt die Vorstandsmitglieder und bestätigt oder verwirft die Zuwahl des Vorstandes. (2) Über die Verhandlungen hat der Geschäftsführer ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied und von dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. |
§ 15 | (1) Durch die Mitgliederversammlung können Ergänzungen dieser Satzung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, soweit sie zu der Satzung des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. nicht in Widerspruch stehen. (2) Beschlüsse zur Änderung der Satzung und des Satzungszwecks werden mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden gefasst. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. (3) Zur Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Verbandes der Vereine Creditreform e.V., die eine Änderung dieser Satzung bedingen, genügt die einfache Mehrheit. |
§ 16 | (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder den Geschäftsführer einberufen werden. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch den Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. oder durch einen mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag, der die Unterschrift von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder trägt, beantragt werden. In einem solchen Fall ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen. |
b) Vorstand |
§ 17 | (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Er nimmt die aus dieser Satzung folgenden Rechte und Pflichten wahr. Eine weitergehende Vertretung des Vereins ist ausgeschlossen. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. (2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Jeder Ausscheidende ist wieder wählbar. Im Übrigen bleibt jedes Vorstandsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger ordnungsgemäß gewählt wird. (3) Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag des Geschäftsführers verpflichtet, sich durch Zuwahl zu ergänzen. Die Ergänzungswahl ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig. (4) Dem Vorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. steht das Recht zu, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Notvorstand aus dem Kreise der Mitglieder vorzuschlagen. |
§ 18 | (1) Der Vorstand stellt den Vereinsgeschäftsführer mit schriftlichem, vom Verband der Vereine Creditreform e.V. festgelegten Vertrag an. (2) Die Beschlussfassung des Vorstandes über die Anstellung des Vereinsgeschäftsführers bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. Kommt keine Einigung zustande, so geht das Recht der Anstellung auf den Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. über. Entsprechendes gilt, wenn innerhalb eines Jahres kein Geschäftsführer angestellt ist. (3) Die Bestätigung durch den Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. kann mit Auflagen, in Ausnahmefällen mit einer Befristung, verbunden werden. Bei Verweigerung der Bestätigung kann der Vereinsvorstand die nächste Mitgliederversammlung des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. anrufen, die dann endgültig entscheidet. |
c) Geschäftsführer |
§ 19 | Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins und leitet die Geschäftsstelle. Er ist berechtigt, unter Befreiung von § 181 BGB Verträge mit einer Betriebsgesellschaft abzuschließen und alle Forderungen des Vereins gegen die Vereinsmitglieder an die Betriebsgesellschaft abzutreten. Im übrigen ist er berechtigt, alle Rechtsgeschäfte wahrzunehmen, die dem Vereinszweck dienen. |
§ 20 | (1) Der Geschäftsführer ist stimmberechtigt in allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, ausgenommen, wenn es sich um Beschwerden gegen ihn selbst oder um seine Entlassung handelt. Beschwerden gegen den Geschäftsführer sind schriftlich begründet beim Vorstand einzubringen, der darüber entscheidet. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. (2) Für alle Ausgaben des VC, insbesondere die Beiträge an den Verband der Vereine Creditreform e.V. und die Unterhaltung der Geschäftsstelle haftet der Geschäftsführer persönlich. |
§ 21 | Der Geschäftsführer hat das Recht, durch eingeschriebenen Brief an den Vereinsvorstand den Anstellungsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen. Die Frist gilt nur dann als gewahrt, wenn der Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. gleichzeitig von der Kündigung in gleicher Weise in Kenntnis gesetzt wird. |
§ 22 | Soweit der Anstellungsvertrag keine zeitliche Beschränkung enthält, endet er am Letzten des Monats, in dem der Geschäftsführer das 70. Lebensjahr vollendet, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt ein gleichberechtigter Mitgeschäftsführer satzungsgemäß bestellt und tätig ist. Anstellungsverträge, die vor dem 1.1.1970 geschlossen wurden, werden dadurch nicht berührt. |
§ 23 | (1) Der Vereinsvorstand muss den Anstellungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Geschäftsführer: a) geschäftsunfähig geworden ist (§ 104 BGB) b) wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und Bewährung versagt worden ist c) die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist (2) Vor der Beschlussfassung ist der Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. zu hören. (3) Der Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. ist berechtigt, nach Anhören des Gauvorstandes die fristlose Kündigung des Geschäftsführers von sich aus vorzunehmen, wenn: a) der Vereinsvorstand sich weigert, den Geschäftsführer gemäß § 23 Abs. 1 a) bis c) zu entlassen b) der Geschäftsführer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos durchgeführt wurden c) der Geschäftsführer gegen das Interesse des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. arbeitet oder Anweisungen aufgrund von Beschlüssen des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. nicht nachkommt (4) Andere wichtige Gründe zu einer fristlosen Kündigung sind ausdrücklich ausgeschlossen. (5) Der Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. ist verpflichtet, sofern ein Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung und dessen Ausführungs- und Durchführungs-Bestimmungen verstößt, diesen mit einer Buße bis zur Höhe von Euro 2.500,-- zugunsten des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. zu belegen oder ihn in besonders schwerwiegenden Fällen zu entlassen. Der Entlassungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit des Verbandsvorstandes. (6) In allen Fällen, in denen gemäß § 23 eine Entlassung des Geschäftsführers vorgenommen werden muss oder kann, ist der Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. berechtigt, mit einer Zweidrittelmehrheit die Suspendierung auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu beschließen. Während der Suspendierung wird die Geschäftsstelle treuhändisch durch einen Geschäftsführer auf Zeit und Kosten des suspendierten Geschäftsführers verwaltet, der dem Treuhänder zu allen Geschäftseinrichtungen Zutritt zu gewähren hat. (7) Der Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. ist berechtigt, nach Suspendierung oder Absetzung des Vereinsgeschäftsführers diesem die Postvollmacht zu entziehen und einem anderen zu übertragen; er kann ohne Mitwirkung des Vereinsvorstandes die erforderlichen Erklärungen gegenüber der Postbehörde abgeben. (8) Gegen den Entlassungsbeschluss des Vereinsvorstandes und des Gesamtvorstandes des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. sowie gegen die Suspendierung durch den Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. ist Berufung an die Mitgliederversammlung des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. möglich. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Entlassungsbeschlusses bei der Geschäftsstelle des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. einzulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. |
§ 24 | (1) Scheidet ein Geschäftsführer aus, so hat der Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. unter Wahrung der Interessen der Beteiligten für eine unverzügliche Neubesetzung Sorge zu tragen. (2) Für die Beteiligten gelten die Richtlinien des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. (3) Etwa entstehende Kosten gehen zu Lasten des ausscheidenden Geschäftsführers oder seiner Erben. |
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 25 | (1) Zur Förderung des Vereinszwecks wird vorausgesetzt, dass die Mitglieder den Geschäftsführer bei der Auskunftserteilung unterstützen. (2) Anfragescheine, Auskünfte und Listen sind nur zum persönlichen Gebrauch der Mitglieder bestimmt, soweit nicht anderes ausdrücklich gestattet ist. (3) Die Mitglieder haften für alle Folgen, die aus dem Verlust oder dem Missbrauch von Anfragescheinen, und Auskünften durch Indiskretion (siehe § 25 Abs. 2) oder unbefugte Weitergabe entstehen. (4) Der Verstoß gegen eine der in § 25 Abs. 2 und 3 oder in der Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen berechtigt zum Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Außerdem wird dadurch eine Buße in Höhe von Euro 250,-- für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig. Es bleibt dem Verein jedoch unbenommen, daneben einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Als Schaden in diesem Sinne gelten auch alle für den Fall eines Prozesses entstehenden Kosten und Auslagen sowie jeder Nachteil, der einem anderen, dem Verband der Vereine Creditreform e.V. angeschlossenen Verein oder dessen Organen (§ 10), entsteht. |
§ 26 | -Aufgehoben- |
V. Zweigbüros
§ 27 | -Aufgehoben- |
VI. Vereinsmaterial
§ 28 | -Aufgehoben- |
VII. Ausschluss aus dem Verein
§ 29 | (1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem VC ausgeschlossen werden, wenn es vereinsschädliche Tendenzen verfolgt. Weiterhin kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn die in § 23 Abs.1 lit. a) bis c) genannten Gründe beim Mitglied vorliegen. Unberührt bleibt die Ausschlussmöglichkeit nach § 25 Abs. 4 der Vereinssatzung. (2) Ausgeschlossene Mitglieder dürfen von anderen Vereinen nicht aufgenommen werden. (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Mitgliedschaft kann vom Geschäftsführer gelöscht werden, wenn das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate im Rückstand ist. |
§ 30 | Mit dem Ausscheiden oder dem Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, die Vereinseinrichtungen zu benutzen. Erstattungsansprüche sind ausgeschlossen. |
VIII. Auflösung des Vereins
§ 31 | Mit dem Ausscheiden des VC aus dem Verband der Vereine Creditreform e.V. verliert der Verein das Recht, den Namen "Creditreform" oder "VC" zu führen. |
IX. Gerichtsstand
§ 32 | Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Vereins. |
X. Rechtsverbindlichkeit der Satzung
§ 33 | Alle Satzungen und Beschlüsse, die vor Inkrafttreten dieser Satzung Gültigkeit erlangt haben und mit dieser Satzung in Widerspruch stehen, werden hiermit außer Kraft gesetzt. Die Creditreform Bochum Böhme KG (nachfolgend Creditreform genannt) bietet Informationen und Dienstleistungen im Kredit und Risikomanagement an. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von Creditreform erbrachten Dienstleistungen. |