Privatinsolvenz erklärt: Ablauf, Dauer & Kosten
Privatinsolvenz als Weg aus den Schulden: Wir erklären, was Sie dabei beachten müssen: Voraussetzungen, Dauer, Kosten und Ablauf einer Privatinsolvenz Schritt für Schritt.
Zum ArtikelWer Schulden nicht bezahlt, muss im Ernstfall seine finanziellen Verhältnisse offenlegen. Die Vermögensauskunft zeigt Gläubigern, ob und wo etwas zu holen ist. Was Betroffene wissen müssen.
Wenn ein Schuldner eine offene Forderung nicht bezahlt und der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel besitzt, kann eine Vermögensauskunft zum zentralen Instrument der Zwangsvollstreckung werden. Denn ein vollstreckbarer Titel allein sagt noch nichts darüber aus, über welche Vermögenswerte ein Schuldner überhaupt verfügt. Die Vermögensauskunft verschafft dem Gläubiger Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Seit der Reform der Sachaufklärung im Jahr 2013 ist das Verfahren bundesweit einheitlich geregelt.
Bei der Vermögensauskunft muss der Schuldner seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Gerichtsvollzieher offenlegen.1 Darin informiert der Schuldner vollständig und wahrheitsgemäß darüber, über welche Vermögenswerte er verfügt. Die Angaben werden in einem Vermögensverzeichnis erfasst und beim zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch hinterlegt.
Die Vermögensauskunft soll Gläubigern helfen, gezielte Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten – etwa eine Konto-, Lohn- oder Sachpfändung. Zugleich erhöht sie den Druck auf den Schuldner, seinen Zahlungspflichten nachzukommen − weil sie die Kreditwürdigkeit erheblich beeinträchtigen kann. Kurzum: Die Vermögensauskunft dient der Transparenz und der Effizienz eines Vollstreckungsverfahrens.
Häufig werden Vermögensauskunft und Offenbarungseid synonym verwendet. Tatsächlich ersetzt die Vermögensauskunft seit der Reform der Sachaufklärung 2013 den früheren Offenbarungseid.2
Der wichtigste Unterschied: Früher mussten Schuldner einen Offenbarungseid vor einem Richter am Amtsgericht ablegen. Heute gibt der Schuldner die Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher ab. Zudem werden die Angaben aus der Vermögensauskunft standardisiert erfasst und elektronisch beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Beim Offenbarungseid gab es keine vergleichbar strukturierte, zentrale Erfassung. Die Vermögensauskunft wird anhand eines einheitlichen, bundesweit gültigen Formulars erteilt, was die Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Angaben verbessert.

Die Vermögensauskunft wird nicht automatisch oder routinemäßig eingeholt, sondern setzt bestimmte gesetzliche Schritte voraus, die in der Zivilprozessordnung geregelt sind. Voraussetzung für eine Vermögensauskunft ist ein vollstreckbarer Titel, etwa ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notariell beurkundeter Vergleich. Dieses Dokument muss dem Schuldner zugestellt worden sein. Häufig verlangt der Gläubiger die Vermögensauskunft, wenn ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist oder weil keine pfändbaren Gegenstände gefunden wurden. Möglicherweise ist auch absehbar, dass eine Pfändung wenig Aussicht auf Erfolg hat. Beispielsweise, weil der Schuldner bereits erklärt hat, dass er zahlungsunfähig ist oder wenn er bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Dann kann der Gläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft bereits vor einem Pfändungsversuch beantragen. Innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe einer Vermögensauskunft muss der Schuldner grundsätzlich keine neue Auskunft erteilen. Es sei denn, der Gläubiger präsentiert glaubhafte Hinweise, dass sich die Vermögensverhältnisse wesentlich verändert haben.
Wenn der vollstreckbare Titel dem Schuldner zugestellt wurde, kann der Gläubiger bei einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung und damit auch die Vermögensauskunft mindestens zwei Wochen danach beantragen.3 In der Zwischenzeit hat der Schuldner noch die Gelegenheit, seine Schulden freiwillig zu begleichen. Zahlt der Schuldner nicht freiwillig, kann der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung und der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen. Praktisch läuft das so ab, dass sich der Gläubiger an das Amtsgericht des Wohnsitzes des Schuldners wendet. Dort wird ein Gerichtsvollzieher zugeteilt, bei dem der Gläubiger die Vollstreckung und die Vermögensauskunft beantragen kann.
Der Gerichtsvollzieher ist vor allem für die Vollstreckung beweglicher Sachen zuständig, wie etwa Fahrzeuge, Schmuck und andere Wertgegenstände. Er kann sie mit einem Pfandsiegel, auch „Kuckuck“ genannt, kennzeichnen und später versteigern lassen. Außerdem ist er befugt, vom Schuldner Auskunft über sämtliche Vermögenswerte zu verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er auch bei Dritten, beispielsweise bei der Rentenversicherung, dem Finanzamt oder dem Kraftfahrt-Bundesamt, Auskünfte über den Schuldner einholen. Bevor es so weit kommt, ist er angehalten, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen und dem Schuldner gegebenenfalls eine Ratenzahlung zu ermöglichen. Für die Zwangsvollstreckung von Immobilien ist dagegen das Gericht zuständig. Auch Lohn- und Kontopfändungen erfolgen regelmäßig über einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Das Verfahren zur Vermögensauskunft folgt einem klar geregelten Ablauf: Nach dem Antrag des Gläubigers lädt der Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich zu einem Termin ein. Meist findet dieser Termin an einem Amtsgericht oder in den Diensträumen des Gerichtsvollziehers statt. Die Ladung enthält Ort, Zeit und den Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens. Im Termin legt der Schuldner anhand eines standardisierten Formulars sein gesamtes Vermögen offen und versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides statt. Die Daten werden elektronisch im Vermögensverzeichnis erfasst und beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Der Gläubiger erhält die für ihn relevanten Informationen vom Gerichtsvollzieher. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gerichtsvollzieher zudem eine Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis anordnen.
Die Vermögensauskunft umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Abgabe und ist daher entsprechend detailliert. Anzugeben sind sämtliche Einkünfte, also Arbeitslohn, Gehalt, Rente, Mieteinnahmen, selbständige Einkünfte, Sozialleistungen sowie sonstige regelmäßige oder einmalige Zahlungen. Auch das komplette Geldvermögen muss angegeben werden, also Bargeld, sämtliche Girokonten, Sparkonten, Tagesgeldkonten und Depots, unabhängig vom jeweiligen Kontostand.
Alle Grundstücke, Wohnungen oder sonstigen Immobilien, die der Schuldner besitzt, muss der Schuldner ebenfalls angeben, samt Belastungen wie Hypotheken, falls sie existieren. Auch über alle beweglichen Wertsachen muss der Gerichtsvollzieher informiert werden, also Fahrzeuge, Maschinen, Schmuck, Kunst- und sonstige Wertgegenstände.
Darüber hinaus müssen Forderungen gegenüber Dritten offengelegt werden − beispielsweise Darlehensrückzahlungen, ausstehende Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Versicherungen oder sogenannte sonstige vermögenswerte Rechte. Beteiligungen, Aktien, Geschäftsanteile oder Patente können ebenfalls relevant sein.
Besonders wichtig ist die Pflicht, alle entgeltlichen Veräußerungen an nahestehende Personen offenzulegen, die der Schuldner in den letzten zwei Jahren vor dem Termin vorgenommen hat. Diese Regelung soll Vermögensverschiebungen kurz vor der Vollstreckung aufdecken.
Es gibt keine offizielle Checkliste, welche Unterlagen gebraucht werden. Klar ist aber, dass der Schuldner zum Termin alle Unterlagen mitbringen muss, die eine vollständige und genaue Auskunft ermöglichen.
Dazu gehören:
Wer die Unterlagen nicht sorgfältig vorbereitet, riskiert unvollständige Angaben. Werden Vermögenswerte bewusst verschwiegen oder falsch angegeben, kann das strafrechtliche Folgen haben. Auch falsche oder unvollständige Angaben aufgrund mangelhafter Vorbereitung können rechtliche Konsequenzen haben. Sorgfalt ist deshalb besonders wichtig. In schweren Fällen drohen Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.4

Die Vermögensauskunft kann für den Schuldner erhebliche Folgen haben. Sie löst bestimmte rechtliche Mechanismen aus und ist für den Gläubiger eine wichtige Informationsgrundlage. Die Folgen treffen den Schuldner auf zwei Ebenen: Zum einen kann es zur Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis kommen, was die Bonität deutlich verschlechtert (mit Folgen für Kredite, Mietverträge und andere Vertragsabschlüsse) und zum anderen ist die Vermögensauskunft die Basis für konkrete Vollstreckungsmaßnahmen – der Gläubiger erhält relevante Informationen für weitere Pfändungen.
Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgt nicht allein deshalb, weil eine Vermögensauskunft abgegeben wurde. Sie kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner die Auskunft verweigert, wenn das Vermögen nicht reicht, um die Schulden zu bezahlen oder wenn er nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses die vollständige Tilgung der Schulden nicht nachweist.5 Das Schuldnerverzeichnis wird beim jeweiligen zentralen Vollstreckungsgericht des Bundeslandes geführt und ist über ein gemeinsames Internetportal der Länder abrufbar.
Einsicht haben unter anderem andere Gläubiger mit vollstreckbarem Titel, Auskunfteien, Behörden sowie Insolvenz- und Registergerichte. Auch Privatpersonen können Einsicht nehmen, allerdings brauchen sie dafür ein berechtigtes Interesse – beispielsweise, um konkrete wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden oder eine Zwangsvollstreckung durchzuführen. Ein Blick „aus Neugier“ ins Schuldnerverzeichnis ist nicht erlaubt.
Die Eintragung bleibt grundsätzlich drei Jahre bestehen und wird danach automatisch gelöscht. Eine vorzeitige Löschung ist möglich, wenn der Schuldner nachweist, dass der Eintragsgrund weggefallen ist – etwa, weil die Forderung vollständig bezahlt wurde. In der Praxis sollte er dafür beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen und geeignete Nachweise, etwa eine Gläubigerbestätigung, beifügen.
Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis kann sich deutlich auf die Bonität auswirken und reicht demzufolge weit über das eigentliche Vollstreckungsverfahren hinaus. Auskunfteien überwachen das Schuldnerverzeichnis und können Einträge in ihre eigenen Datenbanken übernehmen. Damit verschlechtert sich der Bonitätsscore des Schuldners erheblich, mit unmittelbaren Konsequenzen in nahezu allen Lebensbereichen. In der Folge können Kredite, Mietverträge oder Mobilfunkverträge schwieriger zu bekommen sein oder nur zu schlechteren Bedingungen angeboten werden.
Für Selbständige und Unternehmer bedeutet ein Eintrag nicht automatisch das Ende der gewerblichen Tätigkeit. Dennoch kann eine Eintragung die Geschäftstätigkeit erheblich erschweren, da Lieferantenkredite oder Kontokorrentlinien entzogen werden können. Behörden können das Schuldnerverzeichnis einsehen, um die Eignung für öffentliche Aufträge oder Zuverlässigkeitsprüfungen zu beurteilen. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge spielt das eine Rolle. Die Eintragung baut damit erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Druck auf, was den Schuldner dazu bewegen soll, die offene Forderung zu begleichen.
Die Vermögensauskunft ist für den Gläubiger vor allem ein Informationsinstrument. Auf Basis der gewonnenen Daten kann er nun gezielt und effizient in verschiedenen Bereichen vollstrecken lassen:
Wer die Vermögensauskunft verweigert oder unentschuldigt nicht zum Termin erscheint, muss mit Zwangsmaßnahmen rechnen. Sie sollen sicherstellen, dass die Auskunft letztlich dennoch erteilt wird. Das Gericht kann auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl erlassen. Verweigert der Schuldner die Auskunft oder fehlt er unentschuldigt, kann der Gerichtsvollzieher die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anordnen.
Erscheint der Schuldner nicht zum anberaumten Termin beim Gerichtsvollzieher und bleibt er ohne hinreichende Entschuldigung fern, hat das unmittelbare rechtliche Konsequenzen. Der Gerichtsvollzieher vermerkt das Nichterscheinen im Protokoll und unterrichtet das zuständige Vollstreckungsgericht. Wer den Termin nicht wahrnehmen kann, sollte den Gerichtsvollzieher sofort informieren und den Grund nachweisen. Der Gerichtsvollzieher kann einen zweiten Termin anberaumen. Erscheint der Schuldner auch zu diesem nicht oder verweigert er erneut die Auskunft, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl beantragen.8 Zusätzlich ordnet der Gerichtsvollzieher dann die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis an, und zwar unabhängig davon, ob die Auskunft jemals abgegeben wird. Auch die Nichtabgabe der Auskunft ist bereits ein Eintragungsgrund.
Die Erzwingungshaft ist das schärfste Zwangsmittel im Rahmen der Vermögensauskunft. Sie ist in der Zivilprozessordnung geregelt und keine Strafe, sondern ein Druck- beziehungsweise Beugemittel. Mit der Erzwingungshaft soll der Schuldner dazu gebracht werden, die Vermögensauskunft abzugeben.
Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel besitzt und der Schuldner die Auskunft verweigert hat. Dann kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ergeht der Haftbefehl und der Gerichtsvollzieher kann ihn vollziehen, auch mithilfe der Polizei. Der Schuldner wird in eine Justizvollzugsanstalt eingeliefert und hat dort erneut Gelegenheit, die Vermögensauskunft abzugeben. Gibt er die Vermögensauskunft während der Haft ab, endet die Erzwingungshaft sofort. Andernfalls kann sie bis zu sechs Monate dauern. Eine Ausnahme ist möglich, wenn der Schuldner beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht haftfähig ist.

Das Gesetz bietet an verschiedenen Punkten des Vollstreckungsverfahrens Möglichkeiten, die Vermögensauskunft abzuwenden oder zumindest ihre Folgen zu begrenzen. Entscheidend ist dabei vor allem frühzeitiges Handeln. Kurzum: Wer eine Ladung zur Vermögensauskunft erhält, sollte schnell reagieren. Je früher Schuldner den Kontakt zum Gläubiger oder Gerichtsvollzieher aufnehmen, desto größer sind die Chancen, eine Einigung zu erzielen und die eigenen Handlungsspielräume zu erweitern.
Der schnellste Weg, eine Vermögensauskunft zu vermeiden, ist es, die Schulden vollständig zu bezahlen. Ist die Forderung vollständig beglichen, entfällt die Grundlage für weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Eine bereits angeordnete Eintragung ins Schuldnerverzeichnis kann dann vorzeitig gelöscht werden. Ist eine Einmalzahlung nicht möglich, kann eine Vereinbarung zur Ratenzahlung eine gute Lösung sein. Der Gerichtsvollzieher ist sogar gesetzlich angehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.9 Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsfrist von bis zu zwölf Monaten oder eine Ratenzahlung ermöglichen und die Vollstreckung vorübergehend aussetzen. Das ist aber nur möglich, wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich ablehnt.
Klar ist aber auch, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung nur dann gelingt, wenn der Schuldner die vereinbarten Raten auch tatsächlich und pünktlich zahlt. Wer Raten zusagt, die er später nicht einhalten kann, riskiert, dass die Vollstreckung fortgesetzt wird.
Auch eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger ist möglich und oft der pragmatischste Weg. Gläubiger haben häufig ein starkes eigenes Interesse daran, die Angelegenheit ohne aufwendiges Vollstreckungsverfahren zu lösen, da auch ihnen dadurch Kosten und Aufwand entstehen. Die beiden Parteien können sich beispielsweise auf einen Vergleich einigen, der einen Teil der Forderungen umfasst. Auch eine Stundung mit verlängerter Zahlungsfrist kann eine Lösung sein. Gerade gewerbliche Gläubiger lassen sich durchaus auf Verhandlungslösungen ein, weil ein Teilbetrag für sie sofort oft attraktiver ist als eine langwierige Vollstreckung mit ungewissem Ausgang. Wichtig ist, jede Vereinbarung schriftlich festzuhalten – insbesondere Höhe, Fälligkeit und Folgen eines Zahlungsverzugs.
Das Pfändungsschutzkonto, kurz „P-Konto“ genannt, verhindert keine Vermögensauskunft, schützt aber Guthaben bis zu einem monatlichen Freibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger. Jeder Kontoinhaber kann die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto beantragen, unabhängig davon, ob bereits eine Pfändung droht oder läuft. Das P-Konto schützt einen monatlichen Grundfreibetrag, der regelmäßig angepasst wird und erhöht werden kann, wenn der Schuldner unterhaltspflichtig gegenüber Kindern oder Angehörigen ist. Dieser Betrag ist vor dem Zugriff von Gläubigern vollständig geschützt. Der Schuldner kann darüber also frei verfügen, auch wenn eine Kontopfändung besteht. Damit soll der Schuldner auch in einer Pfändungssituation noch grundlegend am wirtschaftlichen Leben teilhaben können. Miete, Lebensmittel und laufende Kosten kann er weiterhin vom geschützten Guthaben bezahlen.
Die Schuldnerberatung ist oft der wichtigste erste Schritt für Menschen in finanziellen Notlagen. Sie hilft dabei, Forderungen zu sortieren, Prioritäten zu setzen und mit den Gläubigern zu verhandeln. Die Schuldnerberatung bietet dabei nicht nur Orientierung, sondern auch konkrete rechtliche und praktische Unterstützung und ist häufig kostenlos. In Deutschland gibt es über 1.400 Schuldnerberatungs- und Insolvenzberatungsstellen. Doch Schätzungen zufolge gehen nur 10 bis 15 Prozent aller überschuldeten Personen zu einer Schuldnerberatung.10
Schuldnerberatungen werden von gemeinnützigen Trägern wie Caritas, Diakonie, Deutschem Roten Kreuz oder kommunalen Beratungsstellen angeboten. Daneben gibt es spezialisierte Rechtsanwälte, die im Insolvenz- und Schuldenrecht tätig sind, deren Beratung in der Regel aber kostenpflichtig ist.
Die Beratung umfasst typischerweise zunächst eine Bestandsaufnahme aller Schulden, Gläubiger und laufenden Vollstreckungsverfahren. Das ist wichtig, da Schuldner oft keinen vollständigen Überblick über ihre eigene Situation haben. Wichtig ist im nächsten Schritt eine Priorisierung der Verbindlichkeiten, da nicht alle Schulden gleichwertig sind. So gefährden Mietrückstände oder Energieschulden unmittelbar die Lebensgrundlage, während andere Forderungen weniger dringlich sind. Schließlich helfen Beratungsstellen bei der Verhandlung mit Gläubigern. Erfahrene Berater erzielen dabei oft Lösungen, die dem Schuldner allein nicht gelingen würden. Darüber hinaus bereitet die Schuldnerberatung gegebenenfalls ein Verbraucherinsolvenzverfahren vor, wenn der Schuldner seine Schulden dauerhaft nicht mehr begleichen kann.
Der SchuldnerAtlas Deutschland untersucht jährlich, wie sich die Überschuldung von Verbrauchern entwickelt. Im Jahr 2025 gab es in Deutschland 5,67 Millionen überschuldete Personen. Das sind 111.000 neue Fälle gegenüber dem Vorjahr. Die Überschuldungsquote steigt auf 8,16 Prozent. Damit verzeichnet Deutschland erstmals seit 2018 wieder einen spürbaren Anstieg.
Die Vermögensauskunft ist kein bloßer Formalakt. Sie kann Pfändungen erleichtern, die Bonität belasten und zu einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis führen. Wer eine Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft erhält, hat es mit einem klar geregelten Rechtsvorgang zu tun, der definierte Konsequenzen und ebenso definierte Auswege hat. Deshalb sollten Betroffene schnell reagieren: Forderungen prüfen, Kontakt zum Gläubiger aufnehmen, Ratenzahlungen verhandeln oder eine Schuldnerberatung einschalten.
Die wichtigste mögliche Folge ist die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis mit Auswirkungen auf Bonität und Kreditwürdigkeit. Wer die offene Forderung vollständig begleicht, kann die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen. Entscheidend ist dabei, nicht auf eine automatische Bereinigung zu warten, sondern selbst tätig zu werden, die Gläubigerbestätigung einzuholen und den Antrag beim zuständigen Zentralen Vollstreckungsgericht zu stellen. Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis bereinigt aber nicht automatisch alle negativen Einträge an anderer Stelle. Auskunfteien folgen eigenen Fristen. Wer nach einer Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis seine Bonitätsbewertung wieder verbessern will, sollte diese Stellen proaktiv informieren. Gläubiger haben mit der Vermögensauskunft ein Werkzeug, das für Transparenz über die Vermögenslage des Schuldners sorgt. Ob daraus eine tatsächliche Befriedigung der Forderungen folgt, hängt von der wirtschaftlichen Realität ab.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema
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6 https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html
7 https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html
8 https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802g.html
9 https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802b.html
10 https://www.iff-hamburg.de/wp-content/uploads/2023/02/Studie-Nicht-Nutzung-von-Schuldnerberatung_2023_Sally-Peters_Hanne-Roggemann.pdf
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