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Corona-Hilfen – ein Mammut-Thema für Unternehmer und Steuerberater

Wirtschaftliche Sicherheit mit staatlicher Unterstützung und professioneller Beratung

Corona hat die deutsche Wirtschaft massiv auf den Kopf gestellt. Während Onlinehandel und IT-Branche von der Krise profitieren, kämpfen viele Unternehmer mit Existenzängsten. Unterstützung kommt von der Bundesregierung und den Bundesländern. Bei der Beantragung von Hilfen bietet der Steuerberater die notwendige Unterstützung – ein hoher Arbeitsaufwand, aber auch eine Chance für individuelle Beratung beim Experten.

Steuerliche Erleichterungen und Kurzarbeitergeld haben die angespannte Situation bei vielen Unternehmen nur bedingt verbessert, Förderkredite oder öffentliche Bürgschaften waren nicht in jedem Fall die optimale Lösung. Mit den Corona-Hilfen des Bundes sollten weitere Möglichkeiten zur Unterstützung geschaffen werden: Dazu gehören die Überbrückungshilfe I und II, November-/Dezemberhilfe und jetzt aktuell die Überbrückungshilfe III sowie die Neustarthilfe.

Antragstellung kein Problem? Ein Antrag wie der andere? Leider nicht. Ständig wechselnde Antragsvoraussetzungen (z.B. Höhe des Umsatzrückgangs), Erstattungsmöglichkeiten (z.B. Umsatzausfall oder Fixkostenerstattung) sowie anfänglich lange Wartezeiten auf die Auszahlungen stellten die Geduld der Unternehmer auf eine harte Probe. Auch wenn inzwischen die Abschlagszahlungen zügig geleistet werden, bleiben Fragen weiterhin ungeklärt. So unterliegen beispielsweise sämtliche Corona-Hilfen dem Beihilferecht und müssen zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission abgestimmt werden. Die damit einhergehenden Auswirkungen lassen sich unter den beihilferechtlichen Vorgaben noch gar nicht abschätzen. Hier sind rückwirkende Änderungen durchaus denkbar.

Bei der Bearbeitung der zahlreichen Anträge auf Corona-Hilfen zeigt sich, dass Unternehmen, die über ein aktuelles und zugleich aussagekräftiges Zahlenmaterial (z.B. Echtzeit-BWA, Finanz- und Erfolgsplanung) verfügten, die Anträge schneller und zielgerichteter stellen. Wichtig: Bei falschen bzw. unvollständigen Angaben oder leichtfertigem Unterlassen von Mitteilungen über Änderungen müssen die Antragsteller mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug rechnen (§ 264 StGB). Trotz des herausfordernden „Fördermittel-Dschungels“ muss dennoch eines klar hervorgehobenen werden: Im internationalen Vergleich suchen diese finanziellen Unterstützungsleistungen ihresgleichen.

Unabhängig von diesen Leistungen ist es spätestens jetzt an der Zeit, sich mit der unternehmerischen Zukunft zu beschäftigen, gerade auch mit Blick auf das kürzlich verabschiedete Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz StaRuG), welches eine Pflicht zur Einrichtung eines Krisenfrühwarnsystems vorsieht.

Welches Zwischenfazit kann folglich mit Blick auf die Erfahrungen der vergangenen Monate gezogen werden? Ist das Geschäftsmodell anzupassen? Ist das Unternehmen hinreichend digitalisiert, um beispielsweise Marktchancen ergreifen oder Homeoffice-Möglichkeiten nutzen zu können? Wie stellt sich die Liquiditätslage dar? Mit Hilfe einer Unternehmensplanung können Umsatz- und Kostenszenarien abgebildet und der Kapitalbedarf der Zukunft abgeleitet werden. Neben Erkenntnissen über die eigene Finanzkraft erhält der Unternehmer Klarheit und Transparenz für betrieblich notwendige Entscheidungen.

Autor: Udo Jendroschek, JFS CONSULTING GmbH Steuerberatungsgesellschaft