Zahlungserinnerung: Muster, Vorlagen & FAQ
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Zum ArtikelNIS-2-Richtlinie verständlich erklärt: Welches Ziel sie verfolgt, was betroffene Unternehmen jetzt für ihre Cybersicherheit tun müssen und worauf es dabei ankommt. Mit informativem Whitepaper.
Die NIS-2-Richtlinie ist die zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (Directive 2022/2555)1. Um sicherzustellen, dass kritische Infrastrukturen vor möglichen Cyberangriffen oder IT-Vorfällen geschützt werden, verpflichtet sie Unternehmen und Organisationen EU-weit dazu, mehr für ihre Cybersicherheit zu tun. In diesem Praxisratgeber erklären wir, was die NIS-2-Richtlinie beinhaltet, wie sie in Deutschland umgesetzt wird und welche Maßnahmen Sie als Unternehmen ergreifen sollten, um den Anforderungen gerecht zu werden.
Die NIS-2-Richtlinie stellt eine Weiterentwicklung der NIS-1-Richtlinie (Richtlinie 2016/1148)2 dar. Diese schuf 2016 einen einheitlichen Rechtsrahmen für den EU-weiten Aufbau nationaler Kapazitäten für die Cybersicherheit3 und war somit ein erster Step zur Regulierung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen. Um die Cybersicherheit in Europa weiter zu verbessern, trat die NIS-2-Richtlinie bereits 2023 in der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedsstaaten hatten im Anschluss die Aufgabe, die Richtlinie auf nationaler Ebene umzusetzen.
Eine Überarbeitung der NIS-1 wurde angesichts der fortschreitenden Digitalisierung, der angespannten sicherheitspolitischen Lage und einer deutlich stärkeren Cyber-Bedrohungslage notwendig. Die NIS-1-Richtlinie galt nur für Unternehmen aus bestimmten Sektoren.
Zudem wurde sie in den EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich interpretiert und umgesetzt, was dazu führte, dass das Sicherheitsniveau innerhalb der EU uneinheitlich war. Die NIS-2-Richtlinie erweitert den Geltungsbereich und vereinheitlicht die Anforderungen innerhalb der EU, um ein höheres Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

Veröffentlicht wurde die NIS-2-Richtlinie (Richtlinie EU 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates) am 27. Dezember 20224. Am 16. Januar 2023 trat sie auf EU-Ebene in Kraft5.
Bis zum 17. Oktober 2024 hatten die Mitgliedsstaaten Zeit, die NIS-2-Richtlinie auf nationaler Ebene umzusetzen5. In Deutschland trat das Gesetz jedoch erst nach einiger Verzögerung am 6. Dezember 20256 in Kraft.
Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung7, kurz NIS-2-Umsetzungsgesetz, dient dazu, die Vorgaben der europäischen NIS-2-Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Das Gesetz selbst beinhaltet keine neuen Bestimmungen. Es ändert bestehende Gesetze ab – so etwa das BSI-Gesetz, das es in Artikel 1 neu fasst.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)8 spielt eine zentrale Rolle bei der Überwachung und Durchsetzung der Richtlinie. Es ist zuständig für die Kontrolle der betroffenen Unternehmen und die Festlegung von Sicherheitsstandards sowie die Meldung von Sicherheitslücken oder die Herausgabe von Warnungen. Das BSI-Gesetz (Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)9, das 2025 im Rahmen der Umsetzung der EU-NIS-2-Richtlinie neu gefasst wurde, regelt seine Aufgaben und Befugnisse.
Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die als „kritische Infrastrukturen“ gelten, sind besonders von der NIS-2-Richtlinie betroffen. Dazu gehören Organisationen, deren Ausfall deutliche Auswirkungen auf die Gesellschaft oder Wirtschaft hätte.
Die NIS-2-Richtlinie gilt für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro. Wenn sie in kritischen Sektoren tätig sind, können auch kleinere Unternehmen dazu zählen, wie etwa Dienstleister und Lieferanten der Unternehmen.
Die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments11 unterscheidet zwischen kritischen Sektoren – auch „wichtigen“ Einrichtungen (wE) genannt, wie etwa Post- und Kurierdienste, Abfallbewirtschaftung oder Forschung und „besonders wichtigen“ (bwE) mit hoher Kritikalität – so etwa aus den Bereichen Transport & Verkehr, Energie, Gesundheit oder Abwasser und Öffentliche Verwaltungen. Die besonders wichtigen, auch wesentliche Einrichtungen genannt, unterliegen strengeren Anforderungen und Kontrollen.
Während die europäische Richtlinie eine Einteilung in 18 Sektoren vorsieht, wird in der nationalen Umsetzung in Deutschland12 teilweise auf eine Zusammenfassung zu 14 Sektoren Bezug genommen. Die differenziertere europäische Systematik ermöglicht dabei eine granularere Abbildung kritischer Infrastrukturen und bildet die Grundlage für die regulatorischen Anforderungen. Laut dieser sind folgende Einrichtungen aus 18 Sektoren betroffen:
Im Zuge der NIS-2-Richtlinie müssen betroffene Unternehmen strenge Sicherheits- und Risikomanagementmaßnahmen einhalten, die im BSIG (§ 30 BSIG) geregelt sind. So heißt es etwa unter (1): „Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen […] zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten.“ 13
Zu den wichtigsten Pflichten im Rahmen der NIS-2-Richtlinie gehören vor allem spezifische Risikomanagement- und Cybersicherheitsmaßnahmen, die geeignet, verhältnismäßig und wirksam14 sein müssen.
Die einzuführenden Maßnahmen müssen laut § 30 BSIG13
Zu den im Gesetz genannten Mindestanforderungen gehören sinngemäß:
1. Konzepte zur Risikoanalyse und Sicherheit in der Informationstechnik
2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
3. Aufrechterhaltung des Betriebs (Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall und Krisenmanagement)
4. Sicherheit in der Lieferkette (dazu gehören auch sicherheitsrelevante Aspekte der Zusammenarbeit mit direkten Lieferanten oder Dienstleistern)
5. Maßnahmen zur Sicherheit beim Kauf, der Entwicklung und der Wartung von IT- Systemen, Komponenten und Prozessen, inklusive Schwachstellenmanagement sowie deren Offenlegung
6. Konzepte und Verfahren, um die Wirksamkeit von Maßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik bewerten zu können
7. Maßnahmen zur grundlegenden Schulung und Sensibilisierung zur Sicherheit in der Informationstechnik
8. Prozesse und Konzepte für die Nutzung kryptographischer Verfahren
9. Entwicklung von Konzepten zur Personalsicherheit, Zugriffskontrolle sowie die Verwaltung von IKT-Systemen, -Produkten und -Prozessen
10. Nutzung von Multi-Faktor- oder kontinuierlichen Authentifizierung sowie gesicherter Sprach-, Video- und Textkommunikation, einschließlich möglicher gesicherter Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Organisation
Eine besondere Verantwortung bei der Umsetzung der Maßnahmen liegt bei der Geschäftsführung: „Die NIS-2-Richtlinie macht Cybersicherheit zur Chefinnen- und Chefsache: Geschäftsführungen betroffener Einrichtungen sind dazu verpflichtet, die Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen, ihre Umsetzung zu überwachen und sich zu Fragen der Bewertung und des Managements von Cyberrisiken schulen zu lassen".15, bringt es BSI-Präsidentin Claudia Plattner auf den Punkt. Im Einzelnen sind dies vor allem:
Im Rahmen der NIS-2-Richtlinie sind Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Betroffenheit proaktiv zu melden, um Bußgelder zu vermeiden. Dies erfolgt über das Melde- und Informationsportal (MIP) des Bundesamts für Sicherheit und Informationstechnik (BSI). Zunächst melden die Unternehmen sich im Bereich „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) mittels Elster-Secure an. Danach registrieren sie sich im BSI-Portal16 . Dabei werden Unternehmensdaten, Kontaktinformationen, Sektorenzugehörigkeit und Angaben zur Betriebsgröße abgefragt.
Zu den Nachweispflichten gehört es, dass Unternehmen ihre Maßnahmen dokumentieren und auf Anfrage nachweisen können – so etwa die Dokumentation eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS), Zugriffskontrollen und Verschlüsselung, Belege über Risikoanalysen sowie die Absicherung der Lieferkette. Auch die erforderlichen Schulungen müssen nachgewiesen werden können.
Die Meldepflichten umfassen zudem eine Frühwarnmeldung (Vorfälle mit erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit müssen innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden), die Meldung eines Sicherheitsvorfalls (Bericht innerhalb von 72 Stunden) und einen Abschlussbericht, der spätestens 1 Monat nach der Meldung eingereicht werden muss.
Zur Umsetzung der Richtlinie empfehlen sich die folgenden Maßnahmen:

Die NIS-2-Richtlinie bringt erhebliche Änderungen mit sich, die Unternehmen nicht ignorieren sollten. Sie sollten sich mit dem Thema NIS-2 ausführlich auseinandersetzen, ihre Betroffenheit prüfen und Maßnahmen gezielt umsetzen, um Bußgelder und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Sie möchten sicherstellen, dass Ihr Unternehmen alle Anforderungen der NIS-2-Richtlinie erfüllt? Die Experten von Creditreform unterstützen Sie bei der Analyse und Umsetzung der Vorgaben – von der Erstberatung über die strukturierte Betroffenheitsprüfung bis hin zur vollständigen Umsetzung der regulatorischen Anforderungen.
Zusätzlich beraten wir Sie auch dazu, wie Sie die Anforderung der DORA-Verordnung erfüllen, wie Sie einen externen Informationssicherheitsbeauftragten (ISMS) implementieren und wie Sie die Informationssicherheit Ihres Unternehmens beim Jahresabschluss stärken können.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema
Unsere Texte dienen dem unverbindlichen Informationszweck und ersetzen keine spezifische Rechts- oder Fachberatung. Für die angebotenen Informationen geben wir keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
1 Directive (EU) 2022/2555 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2022
2 Directive (EU) 2016/1148 of the European Parliament and of the Council of 6 July 2016
3 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie)
4 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Nationale Umsetzung und Rolle des BSI
5 Europäische Kommission: NIS2-Richtlinie: Sicherung von Netz- und Informationssystemen
6 Umsetzung der NIS-2-Richtlinie beschlossen | Bundesregierung
7 Bundesgesetzblatt - Gesetz zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
8 Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik
9 BSI Gesetz
10 BSI: NIS-2-Betroffenheitsprüfung
11 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022, Anhang I und II (genauen Wortlaut bitte der Richtlinie entnehmen)
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025, S. 43
13 Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG), § 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
14 BSI: NIS-2 Risikomanagementmaßnahmen
15BSI: NIS-2-regulierte Risikomanagementmaßnahmen
16 BSI Portal
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