Leasing einfach erklärt: Definition und Arten
Leasing ist für viele Unternehmen und Privatpersonen eine attraktive Alternative zum Kauf. Doch wie funktioniert Leasing genau? Wer bleibt Eigentümer – und wann lohnt sich das Modell?
Zum ArtikelDie Sicherungsübereignung ist eine häufig genutzte Form der Kreditsicherung. Lesen Sie hier, wie die Sicherungsübereignung funktioniert und welche gesetzlichen Vorgaben gelten.
Eine Sicherungsübereignung ist die vorübergehende Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache zur Absicherung einer Forderung, meist eines Kredits. Der Vorteil: Die Sache bleibt im Besitz des Sicherungsgebers (Schuldners) und kann weiterhin genutzt werden. Ein klassisches Beispiel ist die Finanzierung eines Fahrzeugs oder einer Maschine. Das Unternehmen überträgt das Eigentum an der Sache an den Kreditgeber, behält aber den unmittelbaren Besitz und nutzt den Gegenstand im Tagesgeschäft.
Sobald die offene Forderung vollständig erfüllt ist, entfällt der Sicherungszweck. Der Kreditgeber muss das Eigentum an der Sache zurück übertragen und das Unternehmen wird dadurch wieder Eigentümer.
Der Begriff Sicherheitsübereignung wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig synonym verwendet. Juristisch gebräuchlicher ist jedoch Sicherungsübereignung.
Der Schuldner übereignet dem Gläubiger eine bewegliche Sache, um ihn für den Fall eines Zahlungsausfalls abzusichern. Anders als beim klassischen Pfand muss der Schuldner die Sache dabei nicht aus der Hand geben.
Die Sicherungsübereignung besteht meist aus zwei Bausteinen:

Es gibt kein einzelnes Gesetz zur Sicherungsübereignung. Sie stützt sich auf allgemeine sachenrechtliche Vorschriften, insbesondere auf §§ 929 und 930 BGB.
§ 929 BGB regelt die Grundform der Übereignung beweglicher Sachen.1 Erforderlich sind insbesondere:
Für normale Kaufvorgänge ist dieses Modell leicht nachvollziehbar: Käufer und Verkäufer einigen sich, die Sache wird übergeben und das Eigentum geht über. Bei der Sicherungsübereignung besteht allerdings ein praktisches Problem. Der Sicherungsgeber gibt zwar das Eigentum ab, aber soll die Sache weiterhin nutzen können. Eine Übergabe an den Sicherungsnehmer würde diesem Zweck widersprechen.
An dieser Stelle kommt § 930 BGB ins Spiel. Die Vorschrift ermöglicht es, die Übergabe durch eine andere rechtliche Konstruktion zu ersetzen: das Besitzkonstitut.2 Der bisherige Eigentümer überträgt dabei zwar das Eigentum, bleibt jedoch im Besitz der Sache. Er darf sie aufgrund eines vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses weiterhin nutzen.

Das Besitzkonstitut ist also ein Ersatz für die körperliche Übergabe. Juristisch spricht man von einem Übergabesurrogat oder einer dinglichen Vereinbarung. Diese wird in einen schuldrechtlichen Vertrag integriert.
Diese Konstruktion ermöglicht die notwendige Trennung von Eigentum und Besitz. Genau darin liegt der wirtschaftliche Nutzen der Sicherungsübereignung.
Damit eine Sicherungsübereignung wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
In der Praxis ist vor allem die Bestimmbarkeit des Sicherungsguts wichtig. Einzelne Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte lassen sich problemlos erfassen. Schwieriger wird es bei wechselnden Warenbeständen oder größeren Sachgesamtheiten. In diesen Fällen ist eine präzise vertragliche Beschreibung erforderlich.

Unternehmen sollten außerdem beachten, dass die Sicherungsübereignung nur dann rechtssicher funktioniert, wenn die Vertragsgestaltung sorgfältig erfolgt. Unklare Formulierungen können später zu Streit über Reichweite, Verwertung oder Eigentumsverhältnisse führen. Der Sicherungsvertrag ist daher besonders wichtig.
Der Sicherungsvertrag bildet die schuldrechtliche Grundlage der Sicherungsübereignung. Er legt fest, zu welchem Zweck die Übereignung erfolgt und unter welchen Bedingungen der Gläubiger auf das Sicherungsgut zugreifen darf.
Zugleich stellt er das Gleichgewicht zwischen den Interessen beider Seiten her: Er schützt den Kreditgeber vor Zahlungsausfällen und gewährt dem Kreditnehmer Rechtssicherheit hinsichtlich der Nutzung und Rückübertragung des Sicherungsguts.

Typische Inhalte eines Sicherungsvertrags sind:
Die wichtigste Rechtsfolge ist die Trennung von Eigentum und Besitz, aber es kommen noch weitere Folgen hinzu:
Eigentum
Der Sicherungsnehmer (Gläubiger) wird Eigentümer der Sache. Er darf das Sicherungsgut jedoch nicht beliebig verwenden, solange kein Sicherungsfall – beispielsweise ein Zahlungsausfall des Schuldners – eingetreten ist.
Besitz
Der Sicherungsgeber (Schuldner) bleibt unmittelbarer Besitzer und kann die Sache grundsätzlich weiter nutzen. Er muss sie pfleglich behandeln und vor Wertverlust schützen.
Verfügungsverbot
Der Sicherungsgeber ist in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt. Da er nicht mehr Eigentümer ist, darf er die Sache grundsätzlich nicht ohne entsprechende Berechtigung verschenken oder verkaufen.
Rückübertragungspflicht
Nach vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderung muss der Gläubiger das Eigentum grundsätzlich zurück übertragen oder die Sicherheit rechtlich freigeben.
Kommt es zu einem Sicherungsfall, etwa wegen Zahlungsverzugs, kann der Sicherungsnehmer unter den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen das Sicherungsgut verwerten.
Das kann beispielsweise bedeuten:
Wichtig ist, dass die Verwertung nicht willkürlich erfolgen darf. Maßgeblich sind die Vereinbarungen im Sicherungsvertrag und die allgemeinen gesetzlichen Grenzen. Ein etwaiger Überschuss aus der Verwertung muss im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt werden.
Es gibt drei Hauptarten der Sicherungsübereignung, die davon abhängen, wie viele Gegenstände als Sicherheit dienen:
Einzelsicherungsübereignung
Eine konkret bezeichnete Sache, etwa ein Fahrzeug oder eine Maschine, wird als Sicherheit übertragen.
Raumsicherungsübereignung
Alle beweglichen Sachen in einem bestimmten Lager oder Raum werden als Sicherheit erfasst.
Markierungssicherungsübereignung
Nur bestimmte Gegenstände innerhalb eines Raumes werden als Sicherheit erfasst und entsprechend gekennzeichnet.

Bei der Finanzierung von Firmenwagen, Transportern oder Nutzfahrzeugen setzen Unternehmen das Fahrzeug häufig als Sicherheit für den Kredit ein und übertragen das Eigentum daran an den Kreditgeber. Das Unternehmen bleibt jedoch im Besitz des Fahrzeugs und darf es nutzen, solange es die vereinbarten Ratenzahlungen einhält.
Ist der Kredit vollständig zurückgezahlt, entfällt der Sicherungszweck. Der Kreditgeber muss das Eigentum am Transporter an das Unternehmen zurück übertragen.
Kommt es hingegen zu Zahlungsausfällen und tritt der vertraglich vereinbarte Sicherungsfall ein, kann der Kreditgeber die Herausgabe des Transporters verlangen und ihn anschließend verwerten, um die offene Forderung zu decken.
Die Sicherungsübereignung bringt für beide Seiten Vorteile, aber auch Nachteile und Risiken mit sich:
Vorteile für Kreditnehmer | Vorteile für den Kreditgeber | Nachteile und Risiken |
Er kann die Sache sofort / weiterhin nutzen. | Das Ausfallrisiko wird reduziert, da er bei Zahlungsausfall oder Insolvenz das Sicherungsgut verwerten darf. | Die Vertragsgestaltung ist rechtlich anspruchsvoll. |
| Betriebsabläufe können wie gewohnt weiterlaufen. | Für den Kreditgeber fallen keine Lagerkosten an, da der Sicherungsgeber Besitzer der Sache bleibt. | Bei einer unklaren Beschreibung des Sicherungsguts drohen Wirksamkeitsprobleme. |
| Es müssen in der Regel keine zusätzlichen Sicherheiten gestellt werden. | Ist oft wirtschaftlich sinnvoller als rein persönliche Sicherheiten. | Wertverluste des Sicherungsguts können die Sicherheit beeinträchtigen. |
| Wertvolle Investitionsgüter lassen sich gezielt zur Kreditsicherung einsetzen. | Bei Konflikten, etwa im Zusammenhang mit einer Insolvenz oder Ansprüchen Dritter, können komplexe Rechtsfragen entstehen. |
Im Vergleich zu anderen Kreditsicherheiten weist die Sicherungsübereignung einige Besonderheiten auf:
Kreditsicherheit | Anwendung | Unterschied zur Sicherungsübereignung |
|---|---|---|
Pfandrecht | Beim Pfand muss der Gläubiger grundsätzlich den Besitz an der Sache erhalten. | Bei der Sicherungsübereignung bleibt die Sache meist beim Schuldner. |
Eigentumsvorbehalt | Der Eigentumsvorbehalt dient vor allem der Absicherung des Verkäufers bis zur Kaufpreiszahlung. | Die Sicherungsübereignung sichert typischerweise Kreditforderungen. |
Bürgschaft | Bei einer Bürgschaft haftet eine dritte Person für die Verbindlichkeiten des Schuldners, wenn dieser seine Verpflichtungen nicht erfüllt. | Bei der Sicherungsübereignung steht ein konkreter Vermögensgegenstand als Sicherheit im Vordergrund. |
Grundschuld oder Hypothek | Diese betreffen unbewegliches Vermögen, also insbesondere Grundstücke. | Die Sicherungsübereignung bezieht sich auf bewegliche Sachen. |
Wer Sicherheiten vereinbart, sollte nicht nur auf das Sicherungsgut selbst achten, sondern auch auf die wirtschaftliche Stabilität des Geschäftspartners. Creditreform unterstützt Unternehmen dabei, Bonitäten einzuschätzen, Zahlungsausfälle zu vermeiden und Risiken im Forderungsmanagement frühzeitig zu erkennen. So lassen sich Finanzierungs- und Geschäftsentscheidungen fundiert bewerten.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema
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