Creditreform Magazin

Kleine Welt - große Probleme

Die weltweite Coronavirus-Epidemie lähmt die Wirtschaft und wirkt sich auf immer mehr Branchen aus. In Deutschland beteuert die Regierung: „Wir haben die finanzielle Kraft, die Auswirkungen der Epidemie zu bewältigen.“ Welche Hilfen für Unternehmen gibt es und wo bekommen sie sie?

Am 28. Januar kam das Coronavirus in der deutschen Wirtschaft an – und zwar direkt im Mittelstand. Kurz nach Mitternacht meldete die Nachrichtenagentur dpa, dass sich ein Mitarbeiter des Automobilzulieferers Webasto aus dem Landkreis Starnberg infiziert habe. Er wurde isoliert, behandelt, es geht ihm wieder gut. Doch während alle glaubten, das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu haben, breitete sich das Virus über andere Infektionsketten weiter aus. Die Folgen: Messen und Großveranstaltungen abgesagt, Schulen und Kitas vorerst bis nach Ostern geschlossen – und weitreichende Folgen für die Wirtschaft. Zwar schaffen es viele Unternehmen, dass ihre Mitarbeiter das Geschäft aus dem Homeoffice am Laufen halten. Doch eine Rezession scheint unausweichlich. Um in dieser Krise Arbeitsplätze und Unternehmen aller Größen und Branchen zu schützen, haben sich das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium auf ein weitreichendes Bündel von Maßnahmen verständigt. Ein Überblick (Stand 19.03.2020):

• Welche Möglichkeiten der Kurzarbeit gibt es und welche Voraussetzungen gelten dafür?

Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt beim Kurzarbeitergeld je nach Familienstand des Mitarbeiters 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Die Bundesregierung hat im Zuge der Corona-Krise einige Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Dazu zählt, dass auch die Sozialversicherungsbeiträge für dieses Arbeitsentgelt komplett von der Behörde gezahlt werden. Kurzarbeit kann angemeldet werden, wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben und von dem Arbeitsausfall mindestens zehn Prozent der Belegschaft betroffen sind. Auch das ist neu – vorher musste der Arbeitsausfall mindestens 30 Prozent betragen. Betriebe müssen aktuell keine oder weniger negative Arbeitszeitsalden als bislang aufbauen, um Kurzarbeit anzumelden. Neuregelungen wie diese gelten rückwirkend zum 1. März 2020.

• Welche Staatshilfen gibt es und für wen sind sie vorgesehen?

Die staatliche Förderbank KfW soll Freiberuflern, Selbstständigen, mittelständischen Unternehmen sowie Konzernen laut Bundesfinanzminister mit „Krediten und Bürgschaften in grundsätzlich unbegrenzter Höhe“ zur Seite stehen, so Olaf Scholz. Damit kommt der KfW eine ähnlich entscheidende Rolle zu wie schon vor gut einem Jahrzehnt während der Finanzkrise. Seinerzeit hatte sie über ein Krisenprogramm rund 13,5 Milliarden Euro ausgezahlt und so laut eigener Aussage gut 1,2 Millionen Arbeitsplätze gefestigt. In der aktuellen Situation reagiert die Bank in zwei Phasen. In einem ersten Schritt lockert sie die Bedingungen in den bestehenden Förderprogrammen KfW-Unternehmerkredit, KfW-Kredit für Wachstum und ERP-Gründerkredit.
  
Den KfW-Unternehmerkredit und den KfW-Kredit für Wachstum können Unternehmen beantragen, die länger als fünf Jahre am Markt sind und einen Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro machen. Diese Grenze wurde von 500 Millionen Euro Jahres­umsatz deutlich angehoben. Hier übernimmt die KfW 80 beziehungsweise 70 Prozent des Risikos. Die Mittel, bis zu 200 Millionen Euro pro Antragsteller, können für Investitionen, aber auch zur Finanzierung von laufenden Ausgaben wie Gehältern, Löhnen und Mieten genutzt werden. Für den ERP-Gründerkredit gelten die gleichen Grenzen, allerdings ist er gedacht für junge Unternehmen, die noch keine fünf Jahre am Markt sind. Alle Angebote adressieren ausdrücklich auch Selbstständige und Freiberufler mit Jahresumsätzen um beispielsweise 60.000 Euro.

In den Programmen gelten die üblichen Zinssätze der KfW, die allerdings aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase ohnehin schon sehr niedrig sind. Als weitere Hilfe gewährt die KfW tilgungsfreie Anlaufjahre. In dieser Zeit müssen Kreditnehmer nur die Zinsen, nicht aber die Tilgungsraten zahlen.

Im zweiten Schritt werden die Förderbanker mindestens zwei zusätzliche Kreditprogramme auflegen, die noch spezieller auf die Erfordernisse der Corona-Krise zugeschnitten sind. Diese müssen allerdings noch abschließend von der KfW und der Bundesregierung beschlossen sowie von der Europäischen Kommission genehmigt werden.

Zusätzlich zu den Programmen der KfW bieten auch die Förderinstitute der Bundesländer vergleichbare Hilfskredite. Hier gilt: Je kleiner die Summe, desto schneller wird darüber entschieden. Die NRW.Bank etwa verspricht auf ihrer Website: „Bei Haftungsfreistellungsbeträgen bis 250.000 Euro erfolgt die Kreditzusage in der Regel innerhalb von 72 Stunden.“


In der Finanzkrise zahlte die KfW rund 13,5 Milliarden Euro Fördermittel aus - und rettete damit laut eigener Aussage gut 1,2 Millionen Arbeitsplätze.


• Wie können die Staatshilfen beantragt werden?

Unbürokratisch, transparent und vor allem schnell soll es gehen, verspricht die KfW. Wobei sie nicht allein über die Kreditvergabe entscheidet. Denn sie verfügt über keine eigenen Filialen. Unternehmen müssen KfW-Kredite über ihre Hausbanken beantragen, die den Antrag überprüfen und an die KfW weiterleiten. Das heißt: Die KfW übernimmt zwar mit bis zu 80 Prozent ein höheres Ausfallrisiko als üblich, doch die Hausbanken werden dennoch wie gewohnt die Bonität der Antragsteller prüfen. Entscheidend für die Bewilligung wird der Nachweis sein, dass ein Unternehmen tatsächlich nur durch die Corona-Krise und ansonsten unverschuldet in Finanznöte geraten ist.

Damit die Banken die Anfragen für eine Überbrückungsfinanzierung schnell bearbeiten können, sollten Betriebe einen schlüssigen Liquiditätsplan vorlegen, aus dem der erforderliche Kapitalbedarf des Unternehmens hervorgeht. Wer aus anderen Gründen Schwierigkeiten hat, dürfte es auch mit einem KfW- oder anderen Förderkredit schwer haben.

• Wie kommen die Finanzbehörden Unternehmen entgegen?

Auch das Bundesfinanzministerium hat versprochen, Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um die Liquidität von Unternehmen zu verbessern. So soll es unter anderem den Finanzbehörden erleichtert werden, die Stundung von Steuerschulden zu gewähren. Unternehmen, die unmittelbar von den wirtschaftlichen Effekten der Corona-Krise betroffen sind, etwa aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, sicherte Finanzminister Olaf Scholz zu, bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge zu verzichten. Als weitere Maßnahme stellte er in Aussicht, die Voraussetzungen zu erleichtern, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen auf entsprechend geringere zu erwartende Umsätze anzupassen. Die Behörden reagieren schnell. Beim Bayerischen Landesamt für Steuern können Unternehmer bereits ein Antragsformular herunterladen, um die zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen zu beantragen.

• Was, wenn Unternehmen trotz aller Hilfen und Erleichterungen in Schieflage geraten?

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung normalerweise innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Lässt sie diese Frist verstreichen, drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen. Weil die Entwicklung derzeit aber sehr dynamisch und unvorhersehbar ist, Unternehmen also auch unverschuldet in Schieflage geraten können, hat das Bundesjustizministerium (BMJV) am 16. März in einer Pressemitteilung angekündigt, die Insolvenzantragspflicht auszusetzen. „Sie soll durch eine gesetzliche Regelung bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden mit der Option für das BMJV, die Aussetzung bis maximal zum 31. März 2021 zu verlängern“, sagt Maximilian Hacker. Der Rechtsanwalt und Spezialist für Insolvenzrecht bei der Kanzlei CMS hält das Gesetz für zwingend notwendig, um Unternehmen über die Krise hinwegzuhelfen. „Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen beziehungsweise ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen“, fügt er hinzu. Ein konkreter Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes ist zwar noch nicht bekannt, aufgrund der akuten Krisensituation rechnet Hacker aber mit einer sehr kurzfristigen Verabschiedung.

• Wer zahlt das Gehalt von Arbeitnehmern, die deutsche Behörden wegen Corona-Verdachts unter Quarantäne gestellt haben?

In den ersten sechs Wochen einer Quarantäne muss der Arbeitgeber das Geld vorstrecken. Bei Infektionen mit dem Coronavirus ordnen die Gesundheitsämter in der Regel nur zwei Wochen an. Das Infektionsschutzgesetz erlaubt es Unternehmen, sich die Auslagen erstatten zu lassen. Dafür müssen sie binnen drei Monaten einen Antrag bei der Behörde stellen, die die Quarantäne angeordnet hat. Meist ist das das örtliche Gesundheitsamt. Dauert die Quarantäne länger als sechs Wochen, erlischt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Arbeitnehmer erhalten ihr Geld dann direkt von den Behörden, aber nur in Höhe des Krankengeldes, das die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde.

• Gelten dieselben Regeln auch, wenn die Betroffenen im Ausland festsitzen?

Eindeutig ist die Rechtslage nur bei nachgewiesenen Infektionen. Kranke Arbeitnehmer erhalten ihr Gehalt sechs Wochen lang in voller Höhe, egal ob sie daheim oder im Ausland das Bett hüten. Bei Verdachtsfällen ist die Lage unklar, denn das deutsche Infektionsschutzgesetz und seine Ersatzansprüche greifen nur bei Maßnahmen, die auch deutsche Behörden angeordnet haben. Ob angesichts der internationalen Notlage auch ausländische Stellen entsprechend agieren, ist fraglich. In diesen Fällen besteht das Risiko, dass Arbeitgeber auf den Kosten sitzen bleiben.

• Welche weiteren Vorschläge werden diskutiert?

Ein Vorschlag des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) zielt darauf ab, den Konsum in Deutschland zu stützen. Dies sei über eine temporäre Senkung der Mehrwertsteuer möglich. „Im Ergebnis würde das dazu führen, dass Anschaffungen vorgezogen werden“, sagte DIW-Chef Marcel Fratzscher dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. Eine Reduzierung des Mehrwertsteuer-Regelsatzes von 19 auf 18 Prozent würde die Endverbraucher um derzeit 12,4 Milliarden Euro jährlich entlasten. Die SPD drängt derweil darauf, den ohnehin geplanten weitgehenden Abbau des Solidaritätszuschlags um ein halbes Jahr vorzuziehen: Vom 1. Januar 2021 auf den 1. Juli des laufenden Jahres. Für die Steuerzahler könnte das im zweiten Halbjahr 2020 eine Entlastung von fünf Milliarden Euro bedeuten.


Quelle: Magazin "Creditreform"

Text: Catrin Gesellensetter, Tanja Könemann, Christian Raschke, Jana Samsonova




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