Gut aufgestellt: Risikomanagement in der Krise
Vieles hat sich verändert: Das gilt seit der Corona-Pandemie besonders für die Wirtschaft. Wie Unternehmen sich jetzt aufstellen können, um die Krise zu meistern.
Zum ArtikelIst die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens in Gefahr, bleibt oft nur der Gang zum Insolvenzgericht. Doch wie läuft ein Insolvenzverfahren ab, welche Vorteile hat es und was müssen Sie beachten?
Ist ein Unternehmen nicht mehr zahlungsfähig, wird im Insolvenzverfahren darüber entschieden, ob es noch eine Zukunft hat oder nicht. Grundsätzlich gilt: Eine Insolvenz soll in erster Linie die Möglichkeit bieten, eine Firma zu sanieren und neu aufzustellen. Dabei müssen aber die Ansprüche etwaiger Insolvenzgläubiger, die noch offene Forderungen gegenüber dem Unternehmen haben, berücksichtigt werden. Gelingt es nicht, das Unternehmen aus der Krise zu führen, muss es aufgelöst werden.
Unternehmen, die nicht mehr zahlungsfähig sind, müssen Insolvenz anmelden. Das Insolvenzverfahren wird in Deutschland durch die sogenannte Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Diese Firmeninsolvenz – auch Regelinsolvenz genannt – können etwa Einzelunternehmen, Freiberufler und Gesellschaften beantragen. Einen Insolvenzantrag können die Unternehmensinhaber oder die Geschäftsführer stellen, nachdem die Gesellschafter zugestimmt haben. Aber auch Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen. Dann handelt es sich um einen sogenannten Fremdantrag.
Im Zuge der Corona-Krise wurde die Insolvenzantragspflicht zunächst ausgesetzt. Damit sollte kriselnden Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, sich mithilfe staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Diese Frist wurde bis Jahresende 2020 für coronabedingt überschuldete Unternehmen verlängert. Firmen, die zahlungsunfähig sind, mussten aber seit dem 1. Oktober 2020 Insolvenz anmelden. Eine Ausnahme gilt bis Ende März 2021 für Unternehmen, die Anspruch auf HIlfszahlungen haben und rechtzeitig einen aussichtsreichen Antrag gestellt haben.
Grundsätzlich gilt ein Unternehmen als insolvent, wenn einer dieser drei Insolvenz-Eröffnungsgründe vorliegt:
Risiko Insolvenzverschleppung
Gut zu wissen: Wird ein Insolvenzantrag zu spät gestellt, nennt man das Insolvenzverschleppung. Daher Achtung: Wer nicht spätestens 3 Wochen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Firmeninsolvenz anmeldet, kann sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen (§§ 15 a Abs. 1 InsO, 283 Strafgesetzbuch).
Welche Kosten fallen an?
Beim Insolvenzverfahren fallen zunächst Gerichtskosten an, die sich aus Gebühren (etwa für die Veröffentlichung oder Zustellgebühren) und Auslagen zusammensetzen. Sie werden nach dem Wert der Insolvenzmasse bemessen. Auch die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich danach sowie nach der Anzahl der Gläubiger. Diese Kosten sind nicht mit einer eventuellen Restschuldbefreiung abgegolten.
Dauer des Insolvenzverfahrens:
Wie lange ein Insolvenzverfahren dauert, ist unterschiedlich und hängt nicht zuletzt von der Größe des Unternehmens, der Zahl seiner Gläubiger und der Höhe der Schulden ab. In der Regel dauert es etwa vier Jahre. Hinzu kommt noch die Zeit, die zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung vergeht. Handelt es sich um eine Genossenschaft, eine GmbH & Co. KG oder eine Stiftung, können bis zum Verfahrensabschluss auch schon einmal gut und gerne zehn Jahre vergehen.
Insolvenzanfechtung
Das Insolvenzverfahren soll möglichst gerecht abgewickelt werden. In diesem Zuge kann es auch zu einer Insolvenzanfechtung kommen. In unserem Artikel „Unterschätztes Risiko: Insolvenzanfechtung“ lesen Sie, welche Ziele die Insolvenzanfechtung verfolgt und welche Risiken sie birgt. Unser kostenfreier Online-Workshop zeigt zudem, wie Sie Insolvenzanfechtungsrisiken minimieren.
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