Creditreform Magazin

Reine Chefsache: Altersvorsorge für Geschäftsführer

Riestern ist hier lächerlich, die Basisrente nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Bei der Altersversorgung von Geschäftsführern und erst recht Gesellschafter-Geschäftsführern müssen größere Geschütze aufgefahren werden, damit es nicht zu finanziellen Engpässen nach der aktiven Zeit kommt. Anspruchsvolle Lösungen also, die maßgeschneidert sind für beide – Firma und Führungskraft.

Chef und zugleich Mitarbeiter sein. Gibt’s das? Selbstverständlich, und das bei gleich Tausenden Unternehmen in Deutschland. „Zumeist bei Mittelständlern, deren Eigentümer das Tagesgeschäft einem oder mehreren angestellten Geschäftsführern überlassen“, weiß Max U. Treichel, Unternehmensberater aus Düsseldorf. Und auch bei kleinen und Kleinstfirmen, vorzugsweise Handwerker-GmbHs, sind Eigentümer und Chef in der Regel ein und dieselbe Person. Was auf den ersten Blick klar geregelt scheint, kann in puncto Altersversorgung bei näherem Hinsehen kompliziert werden. Der Grund: „Es gibt keine Standardlösungen für angestellte Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer“, erklärt Ulf Ueberschaer, Financial Planner beim Finanzdienstleister MLP in Bremen.

Große Versorgungslücke droht

Angestellte Chefs sind meist Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung – doch von ihr können sie später noch nicht einmal die Hälfte des letzten Nettoeinkommens erwarten. Ein angestellter Geschäftsführer hat wie seine abhängig beschäftigten Kollegen im Betrieb Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung per Entgeltumwandlung. Dies geschieht zumeist in Form einer Direktversicherung oder über eine Pensionskasse. Überdies kann er noch Riestern und eine Basisrente abschließen. Das alles hilft zwar, Versorgungslücken zu schließen, hat aber „den Nachteil, dass der angestellte Geschäftsführer trotz Förderung, Steuerersparnissen und gegebenenfalls Einsparungen bei den Sozialabgaben einen Großteil seines Vorsorgeaufwands selbst finanzieren muss“, erläutert Ueberschaer.

Attraktiv wird die Altersversorgung für Führungskräfte erst, sobald sie komplett oder größtenteils von der Firma bezahlt wird. Infrage kommen deshalb die Durchführungswege Pensionszusage, Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung sowie Unterstützungskasse. Die Details, die es dabei zu beachten gilt: Die Pensionszusage wird vom Unternehmen finanziert und passt bestens zum angestellten Chef und Gesellschafter-Geschäftsführer. „Unterschiedliche Bausteine können zu einem Leistungspaket geschnürt werden“, nennt Unternehmensberater Max U. Treichel als großen Pluspunkt. Dabei geht es vor allem um zusätzliche Ansprüche aus einer Alters-, Invaliditätsrente, Witwen- oder Waisenrente. Die Versorgung kann als fester Betrag statisch oder dynamisch in der Anwartschafts- und/oder Rentenphase sein – was beides unter dem Strich zu stetig steigenden Renten führt. Die Höhe der Leistungszusage – in jedem Fall weniger als 75 Prozent der letzten Aktivbezüge des Geschäftsführers, damit es nicht zu einer Überversorgung kommt – kann sich am Gehalt orientieren oder resultiert aus einem vom Unternehmen festgelegten Beitrag.

Für die Pensionszusage bildet das Unternehmen eine Gewinn- und deshalb die Steuern mindernde Rückstellung. Einen Haken hat diese Variante jedoch: Im vorzeitigen Versorgungsfall muss die Rückstellung auf den jeweiligen Rentenbarwert angepasst werden. Dieser sogenannte Bilanzsprung kann allerdings ein erhebliches Insolvenzrisiko für die Firma bergen, denn er führt dazu, dass aus der rückstellungsbedingten Gewinnminderung ein Verlust wird. „Bilanzumkehrrisiko“ lautet der Fachbegriff dafür.

Die rückgedeckte Pensionszusage kann das künftige Bilanz- und deshalb auch Insolvenzrisiko des Unternehmens deutlich begrenzen. Mit dieser Vorsorgealternative hat der Geschäftsführer nach wie vor Ansprüche gegenüber dem Unternehmen aus der Pensionszusage, erhält aber zudem ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung. Die Beiträge dafür zahlt das Unternehmen. Infrage kommen die sogenannte Vollrückdeckung mithilfe einer Kapitalversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall, bei Bedarf ergänzt durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Dadurch werden vorzeitige Risiken komplett abgesichert und die ab Pensionsalter zugesagten Leistungen vollständig finanziert. Die Leistungszusage erfolgt beitragsorientiert. Das heißt: Die Höhe der späteren Versorgungsleistungen ist identisch mit den Leistungen der Rückdeckungsversicherung. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Firma ist die Pensionszusage auf den Prämienwert zum Stichtag begrenzt.

Eine Unterstützungskasse realisiert die betriebliche Altersversorgung für die gesamte Firma. Hierfür zahlt der Arbeitgeber regelmäßig in die Unterstützungskasse ein. Diese wiederum übernimmt die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung. Vom Versicherer bekommt die Kasse im Gegenzug Zahlungen, die als Versorgungsleistungen an Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer und andere berechtigte Mitarbeiter weitergereicht werden. Dabei gilt es zu beachten: Sobald die im Unternehmen tätigen Gesellschafter über die Mehrheit des Kapitals und/oder der Stimmrechte verfügen, gilt für diese Personen das Betriebsrentengesetz nicht mehr. „In dem Fall sollten einige Schutzmechanismen im Rahmen der Pensionszusage vertraglich festgezurrt werden“, rät Financial Planner Ueberschaer. Dazu zählen etwa Unverfallbarkeitsfristen, die präzise Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf spätere Leistungen, gegebenenfalls eine Rentendynamik in der Anwartschafts- und/oder Rentenphase sowie ein Pfandrecht des zu versorgenden Chefs gegenüber der Rückdeckungsversicherung, um spätere Anwartschaften vor einer möglichen Insolvenz des Unternehmens zu schützen.

Abhängig – oder doch selbstständig?

Mithilfe einer Statusfeststellung wird geklärt, ob jemand sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Das Verfahren zielt auf Personen, bei denen sowohl Angestellten als auch Unternehmereigenschaften vorliegen wie etwa Gesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, AG-Vorstände sowie Gesellschafter ohne Geschäftsführungstätigkeit. Bei ihnen ist zumindest auf den ersten Blick nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt oder nicht.

Überprüft wird ihr Status anhand eines umfangreichen Fragebogens, der Daten zur Tätigkeit und zur Position der betreffenden Person erhebt. Indizien, die gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sprechen, sind etwa:

  • Kapitalanteil von mindestens 50 Prozent oder andere Sperrminoritäten bei besonderer Vereinbarung im Vertrag,
  • Geschäftsführer verfügt als einziger Gesellschafter über die für die Führung des Betriebs nötigen Branchenkenntnisse,
  • Geschäftsführer war vor der Umwandlung Alleininhaber der Einzelfirma,
  • Geschäftsführer trägt ein erhebliches Unternehmerrisiko.


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