Dauerschuldverhältnisse während und nach Corona

In Zeiten von Corona hat das Recht auf Stundung von Dauerschuldverhältnissen große Auswirkungen auf Energieversorgungsunternehmen. Wir zeigen, worauf Sie dabei achten sollten.

Was das Leistungsverweigerungsrecht für Energieversorgungsunternehmen bedeutet

In Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden einige Regelungen von der Bundesregierung erlassen, um insbesondere Unternehmen vor den wirtschaftlichen Folgen zu schützen. Neben Hilfskrediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Kfw), Regelungen zu Kurzarbeit und Insolvenzrecht sollen nun auch Verbraucher und Kleinstunternehmen in Dauerschuldverhältnissen geschützt werden.

Verbraucher und Kleinstunternehmen erhalten durch ein geplantes Gesetz ein zeitlich begrenztes Leistungsverweigerungsrecht. Sie haben damit das Recht, die Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Dauerschuldverhältnis, welches vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.06.2020 zu verweigern. Dieser Zeitraum wird als Moratorium bezeichnet. Anspruch darauf besteht jedoch nur, wenn die Erbringung der Leistung aufgrund der Auswirkungen der Corona- Pandemie nicht möglich ist.

Konkret bedeutet dies, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen die Rechnungen zu ihren Energielieferungen oder wichtigen Grundleistungen wie Telefon, Internet oder Wasser stunden dürfen.

Auswirkungen für Ihr Energieversorgungsunternehmen

Durch die Einführung des Leistungsverweigerungsrechts bekommen Ihre Schuldner die Möglichkeit, zum einen die Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs während dieser zeitlich begrenzten Phase zu verhindern und zum anderen aber auch bereits die Entstehung von Verzugsansprüchen in diesem Zeitraum zu vermeiden.

Allerdings gilt das Leistungsverweigerungsrecht nicht automatisch: Es muss von Ihren Schuldnern im Wege der Einrede geltend gemacht werden. Schuldner, die ihre Rechnungen aufgrund der Pandemie nicht leisten können, müssen sich ausdrücklich auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen und dies grundsätzlich auch belegen können.

Aufgrund dieser Regelung wird es in nächster Zeit häufiger Schuldner geben, die keine Zahlungen leisten und sich vermehrt darauf berufen, dass sie aufgrund der Auswirkungen der Pandemie keine Zahlungen mehr erbringen können.

Was geschieht nach Ablauf des Moratoriums?

Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums setzt die Leistungspflicht des Schuldners aus dem Vertrag wieder ein, so dass die vorübergehend ausgesetzten Zahlungspflichten in vollem Umfang zu erfüllen sind. Gleiches gilt für die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Verzugskosten. Dagegen sind während des Moratoriums keine Verzugskosten entstanden. Für diese Zeit können keine Zinsen und Inkassogebühren berechnet werden.

Kundenbeziehungen schonen

Unterstützen können Sie Ihre Kunden natürlich auch über die Grenzen des gesetzlichen Rahmens hinaus, indem Sie beispielsweise auch größeren Unternehmen eine Stundung anbieten. Denn sozialverantwortliches Handeln ist das Gebot der Stunde, um Ihre Kundenbeziehung zu schützen und zu verbessern.

Ein sensibles Bonitätsranking hilft dabei. Ebenso eine aussagekräftige Basis von Kundendaten, die Ihnen gestattet, ganz kundenindividuell vorzugehen – zum Beispiel durch Vergleiche der wirtschaftlichen Situation Ihrer Kunden vor und nach Corona.

Unsere Tipps:

  • Passen Sie Ihre Mahnprozesse unterschiedlichen Risikogruppen an.
  • Behalten Sie die Entwicklung von Unternehmensdaten und Zahlungsverhalten im Blick.
  • Nehmen Sie gegebenenfalls Warenkreditversicherungen, Factoring oder Forderungsverkäufe zur Hilfe.

 

Je mehr Sie über Ihre Kunden wissen, desto sozialer und verantwortlicher können Sie agieren.
Wir helfen Ihnen gerne dabei.

Füllen Sie einfach das untenstehende Kontaktformular aus und lassen Sie sich von unseren Experten beraten. Bis wir uns bei Ihnen melden, können Sie sich zwischenzeitlich mit unserer Broschüre Für einen besseren Kundendialog weiter informieren. Diese steht Ihnen nach Absenden des Kontaktformulars direkt zur Verfügung.

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Ihre Ansprechpartnerin

Jasmin Jäger
Koordinatorin Energieversorgungsunternehmen, Entsorger und ÖPNV

Tel: 02131 / 109 181
E-Mail: j.jaeger@verband.creditreform.de

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