Durch die Einführung des Leistungsverweigerungsrechts bekommen Ihre Schuldner die Möglichkeit, zum einen die Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs während dieser zeitlich begrenzten Phase zu verhindern und zum anderen aber auch bereits die Entstehung von Verzugsansprüchen in diesem Zeitraum zu vermeiden.
Allerdings gilt das Leistungsverweigerungsrecht nicht automatisch: Es muss von Ihren Schuldnern im Wege der Einrede geltend gemacht werden. Schuldner, die ihre Rechnungen aufgrund der Pandemie nicht leisten können, müssen sich ausdrücklich auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen und dies grundsätzlich auch belegen können.
Aufgrund dieser Regelung wird es in nächster Zeit häufiger Schuldner geben, die keine Zahlungen leisten und sich vermehrt darauf berufen, dass sie aufgrund der Auswirkungen der Pandemie keine Zahlungen mehr erbringen können.
Was geschieht nach Ablauf des Moratoriums?
Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums setzt die Leistungspflicht des Schuldners aus dem Vertrag wieder ein, so dass die vorübergehend ausgesetzten Zahlungspflichten in vollem Umfang zu erfüllen sind. Gleiches gilt für die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Verzugskosten. Dagegen sind während des Moratoriums keine Verzugskosten entstanden. Für diese Zeit können keine Zinsen und Inkassogebühren berechnet werden.