Es ist zwar nicht nötig, vorher eine Zahlungserinnerung zu verschicken, wohl aber sinnvoll, da viele Zahlungsverzögerungen auf Versehen beruhen, nicht auf Zahlungsunwilligkeit.
Es gibt aber auch gute Gründe, sofort zu mahnen. Etwa wenn ein Kunde in der Vergangenheit wiederholt zu spät und nur nach mehrmaliger Aufforderung bezahlt hat. Dann kann man davon ausgehen, dass dieser Kunde auch diesmal durch eine Zahlungserinnerung nicht zur Zahlung bewegt wird. Um die eigenen Geschäftsinteressen zu wahren, ist eine schnelle Mahnung hier angebracht. Auch bei besonders hohen Beträgen mit klaren Zahlungsvereinbarungen ist eine direkte Mahnung sinnvoller als eine Erinnerung, da man große Beträge weniger leicht vergisst als kleinere Rechnungen.
Zahlungserinnerung mit Mahngebühren: Wann ist das erlaubt?
Bei einer reinen Zahlungserinnerung dürfen keine Mahngebühren erhoben werden, da das noch kein Dokument ist, das den Schuldner in Verzug setzt. Zusätzliche Kosten zu erheben, ist daher noch nicht zulässig. Erst bei einer Mahnung sind Gebühren möglich. Wenn ein Schuldner im Zahlungsverzug ist, dürfen Mahngebühren und Verzugszinsen berechnet werden. Die Rechnung muss also fällig und unbezahlt sein.
Die Gebühren einer Mahnung müssen angemessen sein, üblicherweise sind es fünf bis zehn Euro für die erste Mahnung. Zusätzlich zu den Mahngebühren können aber auch Verzugszinsen erhoben werden3. Wie hoch diese Zinsen sein dürfen, ist gesetzlich geregelt und steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Bei Geschäften mit Verbrauchern darf er fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Bundesbank liegen, bei Geschäften zwischen Unternehmen bei neun Prozent über dem Basiszinssatz4.
Mahnung schreiben: Fristen und rechtliche Hinweise
Mit der Mahnung ist der Kunde bereits in Verzug, daher muss eine Mahnung keine Fristen setzen. Üblich ist es aber, ein Datum zu nennen und nach diesem Datum eine weitere Mahnung zu verschicken oder weitere rechtliche Schritte einzuleiten, etwa ein Inkassobüro zu engagieren. Als neues Zahlungsziel wird meist eine Frist von einer bis zwei Wochen angegeben. Ein gerichtliches Mahnverfahren kann bereits nach einer ersten Mahnung in Gang gesetzt werden, allerdings hat sich in Deutschland die Vorgehensweise etabliert, drei Mahnungen zu verschicken, bis rechtliche Schritte angewandt werden.
Auf eine Mahnung gehören formale Angaben, ähnlich wie bei einer Rechnung. Absender und Empfänger müssen vollständig genannt werden, auch das Datum der Mahnung ist wichtig. Das Wort „Mahnung“ sollte vorkommen und Angaben zur Umsatzsteuerpflicht. Außerdem sollte erkennbar sein, worauf sich die Mahnung bezieht: Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung und der ursprüngliche Fälligkeitstermin sollten darauf stehen, ebenso der Forderungsbetrag, eventuell eine neue Zahlungsfrist und, ganz wichtig, die Bankverbindung.
Da die erste Mahnung den Kunden in Verzug setzt, sollte das ebenfalls aus der Mahnung hervorgehen. Mahnkosten und Verzugszinsen gehören ebenfalls in das Schreiben. Die Ankündigung weiterer rechtlicher Schritte, etwa ein gerichtliches Mahnverfahren ist zwar keine Pflicht, kann aber der Forderung Nachdruck verleihen.