Firmeninsolvenz: Rettung durch Unternehmenssanierung

Landläufig ist die Firmeninsolvenz ein Schreckensszenario. Doch das muss nicht sein: Wie sich angeschlagene Unternehmen mithilfe einer Unternehmenssanierung wieder auf Kurs bringen können.

Unternehmenssanierung: Worum es geht

Aus und vorbei: Geschäftsführung und Mitarbeiter verlieren den Job, die Firma wird zerschlagen und abgewickelt – so stellt man sich meist eine Firmeninsolvenz vor. Gerade im Zusammenhang mit den aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen sind viele Unternehmen von diesem Schreckensszenario betroffen.

Um das Unternehmen vor der Insolvenz zu retten, kann eine Unternehmenssanierung die Lösung sein. Zu einer Sanierung von Unternehmen gehören sämgliche Schritte, die die Zerschlagung eines Unternehmens verhindern - so etwa rechtliche, wirtschaftliche, steuerliche oder organisatorische Maßnahmen. ZIel einer solchen Sanierung ist es, das Unternehmen wieder wirtschaftlich handlungfähig zu machen und ausreichenden Gewinn zu erzielen. Dazu muss in erster Linie die Zahlungsunfähigkeit überwunden werden.

  • Lesetipp: Was man unter eine Unternehmenskrise versteht, wie man diese frühzeitig erkennt und welche Maßnahmen man zur Vorbeugung ergreifen an, lesen Sie in unserem Praxisratgeber-Artikel "Insolvenz vermeiden: Das sollten Sie tun".

Unternehmenssanierung: Alternative bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Steckt ein Unternehmen in einer wirtschaflichen Krise, kommt es darauf an, zügig zu handeln, um eine Unternehmensinsolvenz abzuwenden. Sollte das Unternehmen überschuldet oder Zahlungsunfähig sein, muss der Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen gestellt werden.

Damit es gar nicht erst soweit kommt, hat der Gesetzgeber neben dem klassischen Insolvenzverfahren auch Maßnahmen für insolvenzgefährdete Unternehmen auf den Weg gebracht, die nicht die Zerschlagung des Unternehmens, sondern seine Sanierung anstreben.

So etwa das sogenannten Schutzschirmverfahren, das beispielsweise im Zusammenhang mit Galeria Karstadt Kaufhof für Schlagzeilen sorgte und eine Insolvenz in Eigenverwaltung zum Ziel hat. Zudem gibt es das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFog). Kern dieses Gesetzes ist die Möglichkeit der präventiven Sanierung mit Hilfe eines Restrukturierungsplans.

  • Mehr erfahren? Unsere Checkliste verrät, was Sie bei einer Sanierungsplanung unbedingt berücksichtigen sollten.

Ziel der Unternehmenssanierung: Regelinsolvenz abwenden

Sowohl das Schutzschirmverfahren als auch das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts haben gewisse Ähnlichkeiten, jedoch gibt es Unterschiede bei der Abwicklung. Grundsätzlich gilt bei beiden Verfahren: Je früher desto besser.

Denn bei beiden Gesetzen steht eine Erleichterung der Unternehmenssanierung im Fokus – und zwar, noch bevor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen, also noch gute Sanierungsaussichten bestehen. In diesem Fall können sowohl das Schutzschirmverfahren als auch das SaInsFoG vor einer Regelinsolvenz bewahren.

Insolvenzverfahren

Wie ein Insolvenzverfahren abläuft, welche Schritte wichtig sind und was es zu beachten gibt, lesen Sie im Artikel Firmeninsolvenz: Was Sie wissen müssen.

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Daran sollten Sie denken: 20 Maßnahmen zur Unternehmenssanierung

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  • Welche Aspekte Sie bei einer Sanierungsplanung unbedingt berücksichtigen sollten
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Eigenverwaltung: Unternehmen erhalten

Dass eine nachhaltige Unternehmenssanierung mit dem Eigenverwaltungsverfahren besser gelingt, als mit dem Regelinsolvenzverfahren, zeigt die Studie „Unternehmerische Praxiserfahrungen in Eigenverwaltungsverfahren unter dem ESUG und Regelinsolvenzverfahren“, die vom Deutschen Institut für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) e.V.in Kooperation mit dem Bundesverband ESUG und Sanierung Deutschland e.V. (BV ESUG) und dem Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht an der Westfälischen Hochschule in Recklinghausen durchgeführt wurde. Damit steige, so das Studienergebnis, auch die Motivation für Unternehmer, frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

Nach Abschluss des Eigenverwaltungsverfahrens gehört 60 Prozent der befragten Unternehmer das Unternehmen noch vollständig, 6 Prozent teilweise und 34 Prozent der Unternehmer haben ihr Unternehmen verloren.

Unternehmenssanierung mit dem Schutzschirm

Seit 2012 ist das Schutzschirmverfahren (Paragraph 270b InsO) Teil des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). Während des Verfahrens behält der Schuldner die Kontrolle über sein Unternehmen. Unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts und eines erfahrenen Sachwalters hat er die Möglichkeit, einen Sanierungsplan in Eigenverwaltung aufzustellen und den Betrieb fortzuführen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unternehmenssanierung Erfolgsaussichten hat. Zunächst muss der Schuldner beim Insolvenzgericht einen Eröffnungsantrag stellen und die Eigenverwaltung beantragen sowie die Qualifikation seines Sachwalters (in der Regel Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) bescheinigen.  

Ziel des maximal dreimonatigen Verfahrens ist es, das Unternehmen noch vor der endgültigen Insolvenz so auf Kurs zu bringen, dass es wieder in die Gewinnzone rutscht und Arbeitsplätze erhalten werden können. Die Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans auf Antrag des Schuldners wird gerichtlich bestimmt. Ist diese abgelaufen, muss das Unternehmen dem Insolvenzgericht seinen Sanierungsplan vorlegen. Wird er für durchführbar gehalten, kann die Geschäftsführung mit der Umsetzung beginnen. Ist dies nicht der Fall, weil Gläubiger und Sachwalter nicht an die erfolgreiche Umsetzung des Plans glauben, wird das Schutzschirmverfahren aufgehoben und die Regelinsolvenz eingeleitet.

Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Beim Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) läuft das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren weitgehend ohne gerichtliche Beteiligung ab. Ein Antrag auf Insolvenz ist nicht Voraussetzung und liegt in der Regel auch nicht vor. Das Gericht kann beteiligt werden, dies ist aber nicht notwendig. Gerichtliche Kontrollmaßnahmen sind lediglich erforderlich, wenn man sogenannte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen wie etwa eine gerichtliche Planabstimmung oder eine Vorprüfung des Restrukturierungsplans in Anspruch nehmen möchte.

Das Kernstück des SanInsFoG ist ein Restrukturierungsplan, der ähnlich einem Insolvenzplan einen Vergleich der verschiedenen Gläubigergruppen ermöglicht. Ein Restrukturierungsbeauftragter begleitet den Sanierungsprozess. Die angestrebte Sanierung soll mit Mehrheit der Gläubiger notfalls auch gegen den Willen einzelner Stakeholder durchgesetzt werden können. Auch hier dauert das Restrukturierungsverfahren maximal drei Monate.

Diese Möglichkeiten bieten beide Verfahren

Sowohl unter dem Schutzschirm als auch vom Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz sind Unternehmen besonders geschützt. Diese Vorteile bieten beide Verfahren:

  • Alles beim Alten: Die Geschäftsführung bleibt bestehen, ein vorläufiger Sachwalter übernimmt lediglich die Aufsicht.
  • Zeit zur Planung: Nach Stellung des Antrags hat der Schuldner drei Monate Zeit, einen Insolvenz- oder Sanierungsplan zu erarbeiten.
  • Schutz des laufenden Betriebs: In der Planungszeit können keine Zwangsvollstreckungen gegen das Unternehmen erfolgen.
  • Imageschutz: Anders als beim Insolvenzverfahren muss der Schuldner das Verfahren nicht öffentlich kommunizieren, ein Malus in der Öffentlichkeit wird so vermieden.
  • Verfahren beschleunigen: Im Gegensatz zur Regelinsolvenz kann das Verfahren deutlich schneller ablaufen.

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